Registrierung / Zulassung der Futtermittelbetriebe
Alle (*) Futtermittelunternehmer müssen alle Betriebsstätten, die sich in Luxemburg befinden, bei der zuständigen Behörde zwecks Registrierung oder Zulassung (bei der Ausübung von zulassungspflichtigen Aktivitäten) melden. Ohne Registrierung/Zulassung ist keine Ausübung von Futtermitteltätigkeiten erlaubt. Zur Klarstellung: auch Landwirte unterliegen dieser Registrierungspflicht.
Futtermittelunternehmer und Landwirte dürfen sich nur Futtermittel von denjenigen Betrieben beschaffen und verwenden, die gemäß der Verordnung 183/2005 registriert und/oder zugelassen sind. Zur Überprüfung der Registrierung/Zulassung der luxemburgischen Futtermittelzulieferer werden von der zuständigen Verwaltung Listen mit den registrierten und zugelassenen Futtermittelbetrieben veröffentlicht:
- Liste der konform zur Futtermittelhygieneverordnung 183/2005 registrierten Betriebe
- Liste der zugelassenen Futtermittelunternehmen gemäß Futtermittelhygieneverordnung 183/2005 oder für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneifuttermitteln gemäß Arzneifuttermittelverordnung 4/2019
Die Registrierung der Futtermittelunternehmer der anderen europäischen Länder kann hier überprüft werden.
Registrierung
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 183/2005 über Futtermittelhygiene haben alle Futtermittelunternehmer die gesetzliche Verpflichtung:
- alle ihrer Verantwortung unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, bei der zuständigen Behörde (ALVA – Dienststelle für Futtermittelüberwachung) zu melden;
- der zuständigen Behörde, aktuelle Informationen über alle Betriebe zur Verfügung zu stellen, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.
(*) Die Verordnung über Futtermittelhygiene, und somit auch die Registrierungspflicht, gelten nicht für folgende Futtermittelaktivitäten:
a) die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an
- i. zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere;
- ii. Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
b) die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;
c) die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;
d) die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben;
e) den Einzelhandel mit Heimtierfutter.
Zur Meldung eines Futtermittelbetriebes muss das Formular auf MyGuichet für Futtermittelunternehmer, respektive das ALVA-Formular für Primärproduzenten (Landwirte), ausgefüllt und der Dienststelle der Futtermittelüberwachung zugestellt werden.
Zulassung
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 183/2005 über Futtermittelhygiene ist für die Ausübung bestimmter Aktivitäten eine Zulassung, vor Beginn der Aktivitäten, erforderlich.
Zulassungspflichtig sind folgende Tätigkeiten:
- Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Erzeugnissen,
- Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden,
- Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffen enthalten,
- Herstellung von Arzneifuttermitteln gemäß Verordnung (EG) 4/2019.
- Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Futtermitteln für Nutztiere die tierische Proteine enthalten (Fischmehl, Di/Tri-Calciumphosphat, Blutprodukte, Protein aus Nutzinsekten, (Verordnung (EG) n° 999/2001));
- Anwendung von Entgiftungsverfahren gemäß Verordnung (EG) n°786/2015;
- Herstellung Heimtierfuttermittel mit tierischen Produkten: Tätigkeit ist zulassungspflichtig nach Artikel 24 der Verordnung (EG) n°1069/2009;
- hinsichtlich des Inverkehrbringens von Erzeugnissen zur Verwendung in Futtermitteln:
- die Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe die in den Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 852/2004 fallen;
- die oleochemische Herstellung von Fettsäuren;
- die Herstellung von Biodiesel;
- das Mischen von Fetten.
Jedem Antrag sind folgende Dokumente beizufügen: Plan der Betriebstätten, der technischen Einrichtungen/Ausrüstungen sowie Personal- Produkt- und Abfall-Fluss.
Zur Meldung eines Futtermittelbetriebes mit zulassungspflichtigen Aktivitäten muss das Formular auf MyGuichet für Futtermittelunternehmer, respektive das ALVA-Formular für Primärproduzenten (Landwirte), ausgefüllt und der Dienststelle der Futtermittelüberwachung zugestellt werden.
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