Registrierung / Zulassung der Futtermittelbetriebe

Alle (*) Futtermittelunternehmer müssen alle Betriebsstätten, die sich in Luxemburg befinden, bei der zuständigen Behörde zwecks Registrierung oder Zulassung (bei der Ausübung von zulassungspflichtigen Aktivitäten) melden. Ohne Registrierung/Zulassung ist keine Ausübung von Futtermitteltätigkeiten erlaubt. Zur Klarstellung: auch Landwirte unterliegen dieser Registrierungspflicht.

Futtermittelunternehmer und Landwirte dürfen sich nur Futtermittel von denjenigen Betrieben beschaffen und verwenden, die gemäß der Verordnung 183/2005 registriert und/oder zugelassen sind. Zur Überprüfung der Registrierung/Zulassung der luxemburgischen Futtermittelzulieferer werden von der zuständigen Verwaltung Listen mit den registrierten und zugelassenen Futtermittelbetrieben veröffentlicht:

Die Registrierung der Futtermittelunternehmer der anderen europäischen Länder kann hier überprüft werden.

Futtermittelunternehmer und Landwirte dürfen sich nur Futtermittel von denjenigen Betrieben beschaffen und verwenden, die registriert und/oder zugelassen sind.
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Registrierung

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 183/2005 über Futtermittelhygiene haben alle Futtermittelunternehmer die gesetzliche Verpflichtung:

  • alle ihrer Verantwortung unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, bei der zuständigen Behörde (ALVA – Dienststelle für Futtermittelüberwachung) zu melden;
  • der zuständigen Behörde, aktuelle Informationen über alle Betriebe zur Verfügung zu stellen, indem sie unter anderem alle wichtigen Veränderungen bei den Tätigkeiten und Betriebsschließungen melden.

(*) Die Verordnung über Futtermittelhygiene und somit auch die Registrierungspflicht gelten nicht für folgende Futtermittelaktivitäten:

a) die private Erzeugung von Futtermitteln zur Verfütterung an

i. zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmte Tiere;

ii. Tiere, die nicht für die Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;

b) die Fütterung von zur Lebensmittelgewinnung zum privaten Eigenverbrauch bestimmten Tieren oder für Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene;

c) die Fütterung von Tieren, die nicht zur Lebensmittelgewinnung bestimmt sind;

d) die direkte Lieferung kleiner Mengen aus der Futtermittelprimärprimärproduktion auf örtlicher Ebene durch den Hersteller an örtliche landwirtschaftliche Betriebe für die Verwendung in diesen Betrieben;

e) den Einzelhandel mit Heimtierfutter.

Zur Meldung eines Futtermittel-Betriebes muss das ALVA-Registrierungsformular für Futtermittelunternehmer, respektive für Primärproduzenten (Landwirte), ausgefüllt und der Dienststelle der Futtermittelüberwachung zugestellt werden.

Zulassung

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 183/2005 über Futtermittelhygiene ist für die Ausübung bestimmter Aktivitäten eine Zulassung, vor Beginn der Aktivitäten, erforderlich.

Zulassungspflichtig sind folgende Tätigkeiten:

  • Herstellung und/oder Inverkehrbringen von unter die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fallenden Futtermittelzusatzstoffen oder von unter die Richtlinie 82/471/EWG fallenden und in Anhang IV Kapitel 1 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Erzeugnissen,
  • Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen, die unter Verwendung von in Anhang IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffen hergestellt wurden,
  • Herstellung für das Inverkehrbringen oder Erzeugung ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs von Mischfuttermitteln, die Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen mit in Anhang IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) 183/2005 genannten Futtermittelzusatzstoffen enthalten,
  • Herstellung von Arzneifuttermitteln gemäß Verordnung (EG) 4/2019.

Zur Meldung eines Futtermittel-Betriebes mit zulassungspflichtigen Aktivitäten muss das ALVA-Registrierung/Zulassungs-Formular für Futtermittelunternehmer, respektive für Primärproduzenten (Landwirte), ausgefüllt und der Dienststelle der Futtermittelüberwachung zugestellt werden.

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