Identifizierung und Registrierung
Rinder
Jeder Rinderhalter muss vor Beginn der Haltung eine Herdennummer beim „Service enregistrement et identification des animaux“ (Sanitel-Dienststelle) beantragen.
Seit 1997 garantiert das informatische System Sanitel die integrale Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit jedes einzelnen Rindes, welches in Luxemburg gezüchtet wurde.
Da jedes einzelne Rind mittels Ohrmarken („Ohrmarkennummer“) gekennzeichnet werden muss, erhält jedes Kalb innerhalb der ersten Lebenstage eine Ohrmarke mit einer einzigartigen Identifizierungsnummer (spätestens am 7. Lebenstag). Anhand dieser Ohrmarkennummer wird, ab der Geburt eines Rindes, jede Bewegung des Tieres im Sanitel-System erfasst - vom Besitzerwechsel bis hin zum Transport ins Ausland oder in einen Schlachthof.
Schweine
Die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) führt eine Datenbank aller Schweinehalter im Großherzogtum, verteilt die Ohrmarken und ist zuständig für alle Fragen sanitärer Natur.
Jeder Schweinehalter muss eine Herdennummer beantragen, die ihn zur Haltung berechtigt, ganz gleich zu welchem Zweck die Haltung dienen soll. Dies gilt also nicht nur für die gewerbliche Schweinehaltung, sondern betrifft auch die Personen, die Schweine zu Hobbyzwecken (z. B. Mini-pigs) halten wollen. Für die Freilandhaltung von Schweinen muss im Vorfeld eine Genehmigung beantragt werden.
Weiterhin muss er ein Register führen, in dem alle Bewegungen der Schweine eingetragen werden, ein gesondertes Zuchtschweineregister wird nötig, falls Schweine gezüchtet werden sollen.
Die Identifizierung eines Ferkels erfolgt spätestens nach 2 Monaten im Geburtsbetrieb oder beim Verlassen desselbigen falls dieses Ereignis vorher eintritt.
Schafe und Ziegen
Die ALVA führt eine Datenbank aller Schafs- und Ziegenhalter im Großherzogtum, verteilt die Ohrmarken und ist zuständig für alle Fragen sanitärer Natur. Jeder Schafs- und/oder Ziegenhalter muss eine Herdennummer für die jeweilige Tierart beantragen, die ihn zur Haltung berechtigt, ganz gleich zu welchem Zwecke die Haltung dienen soll. Zudem muss er ein Register führen, in welchem alle Tierbewegungen eingetragen werden.
Alle Schafe und Ziegen müssen spätestens neun Monate nach der Geburt anhand von zwei Ohrmarken identifiziert werden und in jedem Fall bevor die Tiere den Betrieb verlassen, in dem sie geboren wurden. Schafe und Ziegen behalten bis zu ihrem Lebensende die gleichen Ohrmarken.
Geflügel
Alle Arten von Geflügel gehören zu den meldepflichtigen Tieren, für die eine Herdennummer beantragt werden muss. Die hierzu nötigen Dokumente können hier heruntergeladen werden:
Bienen
Die Bienenhaltung muss der ALVA gemeldet werden. Die entsprechenden Formulare zur Anmeldung der Bienen und Bienenstände können hier heruntergeladen werden:
Aquakultur
Die Betreiber von Aquakulturbetrieben sind dazu verpflichtet, sich bei der ALVA registrieren zu lassen. Betriebe, aus denen Tiere verbracht werden (lebend oder in Form von Erzeugnissen), müssen zusätzlich eine Zulassung des Betriebes beantragen. Sowohl die Betreiber von registrierten als auch jene von zugelassenen Aquakulturbetrieben müssen Aufzeichnungen zum aktuellen Bestand, den einzelnen Bewegungen sowie zum sanitären Status (Behandlung, Analysen, Mortalität) führen. Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat müssen von einer Gesundheitsbescheinigung (TRACES) begleitet werden.
Alpakas, Damwild und Kamele
Die Haltung von Alpakas, Damwild und Kamelen ist laut Tierschutzgesetz grundsätzlich nicht erlaubt. Sollten interessierte Personen berechtigte Gründe für eine geplante Haltung vorweisen können, so können diese eine Ausnahmegenehmigung beim Minister für Landwirtschaft beantragen. Schriftlich dokumentierte Anfragen sind an folgende Adresse zu richten:
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