Gemeinsame Marktorganisation

Die Gemeinsame Marktorganisation (GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der EU ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 geregelt.

Diese Verordnung, die seit dem 1. Januar 2014 in Kraft ist, ist das europäische Regelwerk zur Organisation

  • der Binnenmärkte,
  • des Handels mit Drittländern und
  • zur Festlegung von Wettbewerbsvorschriften.

Neben der Verordung 2021/2115 für die Unterstützung der Mitgliedstaaten durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ist sie eine der zentralen Verordnugen der Gemeinsamen Agrarpolitik .

Marktinterventionsmaßnahmen

Im Gegensatz zu den Direktbeihilfen und der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums werden für Marktmaßnahmen nicht im Vorhinein Mittel aus den nationalen Haushalten vorgesehen. Für den Zeitraum 2021-2027 sind verfügbare Mittel für die Marktpolitik der EU einschließlich der Krisenreserve von ungefähr 4,3 % (17,6 Mrd. Euro) des Gesamthaushalts der GAP vorgesehen. Auf die GMO wurde beispielsweise wegen der Krisen in der Milch-, Schweinefleisch- sowie Obst- und Gemüsebranche zurückgegriffen.

Öffentliche Lagerhaltung

Die EU-Kommission ist zuständig für die Durchführung der Bestimmungen der Gemeinsamen Marktorganisation. Die Situation auf den Märkten für landwirtschaftliche Produkte wird mit Hilfe eines ständigen Preismonitorings überwacht. Unterschreitet der Preis in der EU eines der für die öffentliche Intervention zugelassenen Produkte, wie z. B. Butter, Magermilchpulver oder Rindfleisch, den Referenzschwellenwert, so kann die Kommission während einer bestimmten Jahreszeit den Aufkauf dieses Produkts durch die Interventionsstellen der Länder gestatten und somit das Angebot am Markt verringern und den Markt entlasten. Herrschen wieder günstigere Bedingungen am Markt, werden die eingelagerten Produkte verkauft. Eine Störung des Marktes durch diesen Verkauf soll vermieden werden.

Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Rindern und Schweinen

Damit die Schlachtpreise von Rindern, Schweinen und Schafen in der EU nach einem einheitlichen Schema festgestellt werden können, werden die Schlachtkörper in den Schlachthöfen gemäß EU-einheitlichen Handelsklassenschemen eingestuft. Während das Schema der Handelsklassen von Rindern und Schafen (die Schafklassifizierung kommt in Luxemburg nicht zur Anwendung) die Fleischigkeit (Bemuskelung) und das Fettgewebe (Verfettung) der Schlachtkörper definiert, basiert das Schema der Schlachtkörper von Schweinen auf dem geschätzten Muskelfleischanteil. Die Einstufung der Schlachtköper nach Handelsklassen wird von den marktbeteiligten Schlachthöfen, Viehhändlern und Landwirten für die Preisfestsetzung herangezogen.

Private Lagerhaltung

Die gleiche Zielsetzung der Marktentlastung zur Stabilisierung der Märkte bei zeitweiligem Überangebot wird auch verfolgt, indem Beihilfen an private Operateure zur Lagerung bestimmter Produkte während einer Mindestdauer gewährt werden, wenn eine Überschusssituation am Markt festgestellt wurde. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Produkten, u. a. für Butter, Käse, Magermilchpulver, Rindfleisch und Schweinefleisch. Auch hier sind für Einlagerung und Auslagerung bestimmte Regeln vorgesehen.

Handel mit Drittländern

Ein- und Ausfuhrlizenzen

Der Import und Export von Waren zwischen der EU und Drittländern kann an die Vorlage von Import- respektive Exportlizenzen, welche von den Zollverwaltungen ausgestellt werden, gebunden sein. Die Freigabe von Lizenzen kann von der Kommission zwecks Regelung des Marktes eingeschränkt werden.

Einfuhrzölle

Vereinbarte Importregeln und entsprechende Einfuhrzölle sind im Gemeinsamen Zolltarif festgelegt. In den Handelsabkommen können diese abgewandelt oder auf „Null“ gesetzt werden. Zollkontingente für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten, welche im Rahmen von Handelsabkommen mit Drittländern festgesetzt wurden, sind EU-weit anwendbar und werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten verwaltet.

Exporterstattungen

Exporterstattungen werden im Prinzip gewährt, um den Export von Waren aus der EU in Drittländer zu ermöglichen, wenn das Preisniveau am Weltmarkt deutlich unter einer gewissen Schwelle liegt. Allerdings sind die Preise in der EU, seitdem sie nicht mehr durch die GAP gestützt werden, nahe am Weltmarktniveau. Seit 2013 sind die Exporterstattungen für sämtliche Agrarprodukte der EU demnach auf Null festgesetzt. Nur noch in Ausnahmefällen, wie z. B. bei einer tiefgreifenden Marktstörung, können ausnahmsweise Exporterstattungen gewährt werden.

Wettbewerbsregeln

Die im Grundvertrag der Europäischen Union festgelegten Wettbewerbsregeln sind auf die Produktion und den Handel mit Agrarerzeugnissen anwendbar. Die Kommission sowie die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedsländer überwachen die Anwendung der Wettbewerbsregeln. Die Kommission kann hierzu Richtlinien erlassen.

Die im Grundvertrag (Art 107 bis 109) vorgesehenen Regeln über nationale Beihilfen sind auf die Produktion und den Handel von Agrarerzeugnissen anwendbar. Die Kommission erlässt Richtlinien über die nationalen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor. Außerdem hat die Kommission eine Verordnung erlassen, die bestimmte Kategorien von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 bis 109 des Grundvertrages vereinbar erklärt („bloc exemption“). Eine Sonderregelung für nationale Beihilfen, die eine bestimmte Schwelle pro Beihilfeempfänger nicht überschreiten (de Minimis Regelung), wurde ebenfalls von der Kommission erlassen.

Staatliche Förderungen

Eine Gemeinsame Marktorganisation (GMO) kann zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik auch Beihilfe-Maßnahmen für die Erzeugung verschiedener Erzeugnisse beinhalten. Die GMO sieht mögliche Beihilfen u. a. in den Sektoren Olivenöl, Obst und Gemüse, Milch, Weinbau und Hopfen vor.

In Luxemburg werden 3 Förderprogramme „Schoulmëllech- a Schouluebst“, Imkerei und Umstrukturierungs- und Rebsortenumstellungsprämie im Weinbau angeboten.

EU Schulobst- und Schulmilchprogramm

Mit dem EU-Schulprogramm wird die Abgabe von Obst, Gemüse, Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Kinder gefördert. Damit einher gehen Bildungsmaßnahmen, durch die die Kinder mehr über die Landwirtschaft erfahren und gesunde Ernährungsgewohnheiten entwickeln sollen. 

Während das Schulmilchprogramm bereits seit den 1970er Jahren besteht, wurde das Schulobstprogramm 2010 in Luxemburg eingeführt. 2015 wurden diese Programme reformiert und aneinander angepasst.

Mittlerweile haben die Programme in der EU ein Gesamtbudget von 220,8 Millionen Euro erreicht. Pädagogische Begleitmaßnahmen werden durchgeführt, um die Schüler über die Herkunft sowie die Produktionsmethoden der täglichen Nahrungsmittel aufzuklären und eine gesunde und ausgewogene Ernährung zu fördern.

Imkerei Programm

Das Imkerei Programm der Europäischen Union wird in Luxemburg in Zusammenarbeit mit dem „Lëtzebuerger Landesverband fir Beienzuucht“ (Fédération des Unions d'Apiculteurs du Grand-Duché de Luxembourg) ausgeführt. Mit Hilfe dieses Programms werden in erste Linie Maßnahmen unterstützt, die der Imkerschaft im Allgemeinen von Nutzen sind. Das Programm wird je zur Hälfte aus nationalen Mitteln und Mitteln der Europäischen Union finanziert.

Umstrukturierungs- und Rebsortenumstellungsprämie

Informationen zu dieser, den Weinbau betreffenden Förderung, finden Sie hier.

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