Pflanzenschutz Freiwilliger Verzicht auf Glyphosat Im Rahmen der Landschaftspflegeprämie

Pflanzenschutz

Hiermit möchten wir Sie über die Regelung betreffend der auslaufenden Verpflichtungen der Landschaftspflegeprämie hinweisen, welche nach der Aufhebung des Entzugs der Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat erneut gilt.

Für das Programm Landwirtschaft und Obstbau

Ab dem Kulturjahr 2019/2020 galt eine freiwillige Bedingung in der Landschaftspflegeprämie, welche darin bestand, ab dem 1. November 2019 auf die Anwendung des Wirkstoffs Glyphosat auf der gesamten Betriebsfläche zu verzichten.

Die Bedingung hing an der Verpflichtung der Landschaftspflegeprämie und konnte anhand des G-Formulars „Glyphosat – Anwendungsverzicht in der Landschaftspflegeprämie“ ab dem Kulturjahr 2019/2020 frei gewählt und eingereicht werden.

Da der Entzug der Zulassung des Wirkstoffs Glyphosat ausgesetzt wurde, gilt für alle teilnehmenden Betriebe an der „alten und auslaufenden“ Landschaftspflegeprämie wieder der freiwillige Verzicht auf den Wirkstoff bis zum Ende der Laufzeit ihrer Verpflichtung.

Dies bedeutet, dass die Entschädigung von 30 Euro pro Hektar Ackerland, sowie 100 Euro pro Hektar Obstbaufläche dem Betrieb pro Kulturjahr bei der Auszahlung der Landschaftspflegeprämie wieder zugeteilt wird, wenn er diese Bedingung gewählt und respektiert hat.

Diese Entschädigung ist mit der Variante BMOV (Verzicht auf sämtliche „Big Movers“ auf Betriebsebene) der Öko-Regelung „514 – Beihilfe zum Verzicht auf Einsatz von Pflanzenschutzmittel“ kumulierbar.

Dies hat rückwirkend auf die Kulturjahre 2020/2021 sowie 2021/2022 Bestand. Etwaige Nachbezahlungen der betreffenden Landschaftspflegeprämie werden in den nächsten Monaten erfolgen.

Betriebe, welche sich im Agrar-, Umwelt und Klimaprogramm „013 Biologische Landwirtschaft“ oder „543 - Beihilfe für die biologische Landwirtschaft“ verpflichtet haben, können diesen Zuschlag nicht bekommen.

Sollten Sie weitere Fragen haben, so stehen die zuständigen Beamten Ihnen gerne zur Verfügung:

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