Vereinfachungspaket Omnibus

Beihilfen
Neuerungen ab Antragsjahr 2026

Beihilfen

Das Prinzip des „Once only” stellt sicher, dass ein Betrieb im Prinzip nicht mehr als einmal im Jahr im Rahmen der Prämien- und Konditionalitätskontrollen kontrolliert wird.
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Mit dem Vereinfachungspaket Omnibus III werden ab 2026 spürbare Erleichterungen für die landwirtschaftlichen Betriebe eingeführt. Mehr Flexibilität in der Flächennutzung, weniger Kontrollen und höhere Vorschüsse bedeuten konkret: weniger Bürokratie und mehr Planungssicherheit für den Betrieb.

Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

(1)  Definition von Dauergrünland (DG)

Derzeit gilt eine grasbestandene Fläche als Dauergrünland, wenn diese während mindestens 5 aufeinanderfolgenden Jahren grasbestanden ist (also in mindestens 6 aufeinanderfolgenden Anträgen als grasbestanden gemeldet wurde). Dieser Zeitraum von 5 Jahren wird auf 7 Jahre verlängert. Dies erlaubt es den Landwirten Parzellen mit Feldfutter weitere 2 Jahre als Feldfutter zu nutzen, ehe diese Flächen zu Dauergrünland werden. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Neuerung keine Rückwirkung hat: Flächen, die bereits als Dauergrünland klassifiziert sind, bleiben Dauergrünland.

(2)  Konditionalität

  • Entbindung kleinere Betriebe

Betriebe, deren Betriebsfläche (Inland) 10 Hektar nicht übersteigt, bleiben generell von der Konditionalität entbunden. Dies gilt jedoch nicht für die soziale Konditionalität!

Betriebe, deren Betriebsfläche (Inland) 30 Hektar nicht übersteigt, sind von den Auflagen des GLÖZ 7 (Diversifizierung oder Fruchtwechsel auf Ackerland) entbunden.

  • Entbindung von Voll-Biobetrieben

Voll-Biobetriebe erfüllen aufgrund ihrer Zertifizierung per se die Anforderungen verschiedener GLÖZ-Standards (Teil-Biobetriebe sind NICHT hiervon befreit!). Verstöße gegen GLÖZ-Auflagen, die ebenfalls Teil des Fachrechts sind, werden jedoch weiterhin im Rahmen des Fachrechts geahndet. Des Weiteren führen Verstöße gegen Zertifizierungsregeln zum Verlust des Bio-Statuts des betroffenen Schlags. Die hier visierten GLÖZ-Standards sind folgende:

GLÖZ 1    Erhalt des nationalen DG-Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche

Biobetriebe brauchen keinen Antrag mehr auf Umwandlung von DG zu stellen (DUa, DUb und DUc). Die Umwandlung von umweltsensiblem DG, sei es im Rahmen der Konditionalität oder der LPP, bleibt jedoch weiterhin untersagt!

GLÖZ 3    Abbrennen von Stoppelfeldern

GLÖZ 4    Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

GLÖZ 5    Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung

GLÖZ 6    Mindestbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden

GLÖZ 7    Diversifizierung oder Fruchtwechsel auf Ackerland (hier waren Biobetriebe bereits entbunden)

Ausführliche Erläuterungen zu den verschiedenen GLÖZ-Auflagen sind auf dem Landwirtschaftsportal zu finden.

(3)  Vor-Ort-Kontrollen – Prinzip des „Once only“

Das Prinzip des „Once only” stellt sicher, dass ein Betrieb im Prinzip nicht mehr als einmal im Jahr im Rahmen der Prämien- und Konditionalitätskontrollen kontrolliert wird, es sei denn, zusätzliche Kontrollen sind zwingend erforderlich, um den Schutz der finanziellen Interessen der EU wirksam sicherzustellen. Die gezielte Auswahl von Risikobetrieben („choix forcé“) oder Kontrollen infolge von Anzeigen bleiben ebenfalls vom Prinzip des „Once only“ ausgeschlossen.

(4)  Auszahlung von höheren Vorschusszahlungen

Die gemeinschaftlichen Bestimmungen sahen bis jetzt die Möglichkeit vor bei Direktzahlungen ab dem 16. Oktober des Antragsjahres Vorschusszahlungen von bis zu 50% und bei Beihilfen der zweiten Säule (LPP, IC, AUKM, …) von bis zu 75% zu gewähren. Da die letzten Jahre geprägt waren von Krisensituationen (klimatische Ausnahmebedingungen, politische Konflikte mit weltweiten wirtschaftlichen Konsequenzen, …) wurde den Mitgliedstaaten gestattet höhere Vorschusszahlungen zu gewähren. Dies ist jetzt zu einer festen Regel geworden. Vorschusszahlungen können jetzt gewährt werden in Höhe von bis zu 70 % bei Direktzahlungen und 85 % bei Beihilfen der zweiten Säule (LPP, IC, AUKM, …).

Bei Fragen zu dieser Mitteilung stehen die zuständigen Beamten des Service d’économie rurale gerne zur Verfügung:

Bei Fragen zum Dauergrünland

Bei Fragen zur Konditionalität

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