Anpassung der Bestimmungen
Der Konditionalität und der Verpflichtungen für bestimmte Beihilfen im Zusammenhang mit der Dürre 2026
Die anhaltende Dürre in diesem Jahr hat zur Futtermittelverknappung geführt und stellt die Landwirte bei der Aussaat der folgenden Winterkulturen bzw. Zwischenfrüchte vor weitere Herausforderungen. Die gemeinschaftliche Verordnung zu den Agrarbeihilfen ermöglicht eine zeitweilige Ausnahmeregelung für die Bestimmungen der Konditionalität, um außergewöhnlichen Wetterbedingungen Rechnung zu tragen. Weiterhin umfasst die gemeinschaftliche Definition eines Falls höherer Gewalt u. a. ein schweres Wetterereignis, das den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht. Das Landwirtschaftsministerium stuft die landesweit vorherrschende Dürre als außergewöhnliche Wetterbedingungen und als Fall höherer Gewalt ein.
Landwirte, die ihre eingegangenen Verpflichtungen wegen der Dürre nicht einhalten können, sind von der Anwendung von Sanktionen befreit. Dies gilt jedoch nicht als Erlaubnis, um wissentlich gegen Regeln zu verstoßen. Der Landwirt muss in einem solchen Fall einen stichhaltigen Nachweis (z. B. Saatgutrechnungen ...) erbringen, dass er sich bemüht hat, die Bedingungen einzuhalten, die vorherrschenden Umstände der Trockenheit ihn jedoch daran gehindert haben. Dies wird bei einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle geprüft und im Rahmen einer Verwaltungsprozedur bewertet.
Neben dieser prinzipiellen Regelung gilt:
GLÖZ 1 – Grünlanderneuerung
Die Regeln zur GLÖZ 1 begrenzen die Grünlanderneuerung jährlich auf 6 ha oder 10% der Grünlandfläche, falls diese 60 ha übersteigt. Diese Regel wird 2026 ausgesetzt, unter der Bedingung, dass auf diesen zusätzlichen Flächen keine einjährige Ackerkultur eingesät wird, nach der dann erst das neue Grünland angelegt wird. Die Aussaat des Grünlands muss direkt erfolgen.
GLÖZ 4-6 (Pufferstreifen entlang Wasserläufen, Erosionsschutz, Bodenbedeckung)
Wir möchten noch einmal klarstellen, dass der Aufwuchs auf Pufferstreifen, Erosionsschutzstreifen und sonstigen nicht produktiven Streifen zu Futterzwecken genutzt werden kann und dass die Zwischenfrüchte verfüttert werden dürfen. Bei allen Nutzungen gilt die Bedingung, dass hierbei die Pflanzendecke nicht zerstört werden darf.
Beihilfen
- 517 (Öko-Regelung Rückzugszonen auf Mähweiden): Der nicht gemähte Anteil der Parzelle kann direkt genutzt werden. Die Frist vom 31. Oktober ist somit aufgehoben.
- 546 (Weidegang von Rindern):
- Die Dauer der Beweidung der (Mäh-)Weiden ist von 3 auf 2 Monate gekürzt.
- Die Pflicht der Weidedauer von 5 Monaten für Rinder ist aufgehoben. Somit lässt sich das Herdenmanagement flexibler gestalten (Zufütterung im Stall anstatt auf der Weide). Eine eventuelle Stallhaltung kann weiterhin den Vertritt der nachwachsenden Grasnarbe verhindern.
- 551 (AUKM, Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland): Sollte die Grünlandaussaat im Herbst nicht oder nur teilweise auflaufen, so erhält der Landwirt nun zusätzlich die Möglichkeit im Frühjahr 2027 erneut auszusäen beziehungsweise eine Nachsaat durchzuführen.
Biolandwirtschaft
Biolandwirte können in den Genuss von verschiedenen Freistellungen kommen. Voraussetzung hierfür ist ein formeller Antrag bei der Abteilung der Bio-Zertifizierung der ASTA. Hierbei geht es um folgende Sachlagen:
- Bei unzureichendem Futter, Verfütterung von konventionell erzeugtem Futter.
- Stallhaltung der Tiere, um den Vertritt der Grasnarbe der Weiden zu vermeiden.
Bei Fragen können sich die Landwirte gerne an die zuständigen Beamten wenden:
Thema |
Name |
Telefon |
|
Konditionalität |
Joëlle Turmes |
247-72585 |
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Julian Mertes |
247-72529 |
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Anja Kihn |
247-82572 |
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Beihilfen |
Yannick Reiser |
247-82579 |
|
Jerry Huss |
247-72583 |
||
Nuno Silva Santos |
247-72536 |
||
Biolandwirtschaft |
Jil Weiler |
457172-267 |
|
Monique Decker-Faber |
457172-271 |
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