Beihilfe bei Schäden durch widrige Witterungsverhältnisse
Aktiven Landwirten kann eine finanzielle Hilfe für Schäden gewährt werden, die durch eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsverhältnisse verursacht wurden, die einer Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 2, Punkte 2 und 38 der Verordnung (EU) 2022/2472 gleichgestellt werden können (siehe Art. 51. des Agrargesetzes).
Im Falle einer Naturkatastrophe, respektive widriger Witterungsverhältnisse, und eines entsprechenden Beschlusses im Regierungsrat, werden auf dieser Seite Details zu einer solchen Beihilfe veröffentlicht.
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