Investitionsförderung für landwirtschaftliche Betriebe

Ziel der Beihilfe

Die Beihilfe gewährt den Begünstigten eine direkte Subvention für den Bau bzw. die Anschaffung von Immobilien und für Investitionen in Maschinen und Anlagen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Aktivitäten.

Ziel der Beihilfe ist die Förderung einer multifunktionalen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft. Die förderfähigen Investitionen zielen auf die Modernisierung von Betrieben ab, um die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu fördern. Eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz gehören ebenfalls zu den Zielen.

Mittelherkunft

Investitionsbeihilfen werden zu 20 % aus gemeinschaftlichen Mitteln (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft - EGFL) und zu 80 % aus nationalen Mitteln (Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture) finanziert.

Zuwendungsempfänger

  1. Aktive Landwirte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2023 über die Förderung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums, welche das 65 Lebensjahr noch nicht erreicht haben, können Investitionsbeihilfen erhalten.
  2. Bei Gesellschaften muss die Person bzw. müssen die Personen (Betriebsleiter), die mit der Führung der Gesellschaft betraut sind, gemeinsam mit mindestens 40 % am Gesellschaftskapital beteiligt sein und die Bedingungen unter Punkt 1 erfüllen.

Förderfähige Maßnahmen

Investitionsbeihilfen können entweder für den Bau bzw. die Anschaffung von Immobilien und Einrichtungen, die als Immobilien gelten gewährt werden oder für Investitionen in Maschinen und Anlagen, welche im Zusammenhang mit der Produktion, der Verarbeitung oder der Vermarktung der Erzeugnisse des Betriebes stehen.

a) Förderfähige Investitionen für den Bau bzw. die Anschaffung von Immobilien und Einrichtungen, die als Immobilien gelten sind:

  1. Gebäude und andere als Immobilien geltende Güter, wie z. B. Stallgebäude, Maschinenhallen oder Werkstätten für landwirtschaftliche Maschinen,
  2. Einrichtungen, die als Immobilien gelten:
    • Landwirtschaftliche Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Ausrüstungen für die Aufbereitung von Getreide, Silos oder Belüftungsanlagen,
    • Anlagen und Einrichtungen für den Weinbau, wie z. B. Traubenpressen, Weinpumpen oder Flaschenabfüllanlagen,
    • Einrichtungen, die in Gartenbau- oder Obstbaubetrieben, Baumschulen und Betrieben mit Freiland- oder Sonderkulturen verwendet werden, wie z. B. Wasserbrunnen, Ausrüstungen zum Sammeln, Aufbereiten, Speichern und Verteilen von Wasser oder Wildschutzzäune.

Eine Liste aller förderfähigen Immobilien ist in Anhang I, Absatz 1 und 2 der großherzoglichen Verordnung vom 16. November 2023 über Investitionsbeihilfen und Installationsbeihilfen im Agrarsektor aufgeführt.

Die Investitionsobergrenze ist durch die theoretischen Jahresarbeitseinheiten der begünstigten Betriebe (unité de travail annuel, UTA) begrenzt und variiert zwischen 300.000 Euro für kleine Betriebe mit weniger als 0,5 UTA und 2.000.000 Euro für große Betriebe mit mehr als 5 UTA. Die Investitionsobergrenze kann um 50% erhöht werden für Investitionen zur Verarbeitung bzw. Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte. Die verarbeiteten und vermarkteten landwirtschaftlichen Produkte müssen dabei mindestens zu 50 % von der landwirtschaftlichen Produktion des Antragstellers herrühren. 

b)    Förderfähige Investitionen für Maschinen und Anlagen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Aktivitäten sind:

  1. landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, z. B. Mähdrescher, Viehwagen oder Heuwender,
  2. Maschinen und Geräte für den Weinbau, z. B. Schneidemaschinen, Traubenlesemaschinen oder Gabelstapler,
  3. Maschinen und Geräte für den Gartenbau, z. B. Sprühgeräte oder Erntemaschinen,
  4. Maschinen und Geräte für den Anbau von Kartoffeln, z. B. Pflanzmaschinen oder Erntemaschinen. 

Eine Liste aller förderfähigen Maschinen und Anlagen ist in Anhang I, Absatz 3 der großherzoglichen Verordnung vom 16. November 2023 über Investitionsbeihilfen und Installationsbeihilfen im Agrarsektor aufgeführt.

Die Investitionsobergrenze liegt bei 200.000 Euro. Diese Investitionsobergrenze wird für Maschinen zur Bewirtschaftung von Steillagen im Weinbau, die Gülleausbringtechnik und die physische Unkrautbekämpfung, um 200.000 Euro erhöht.

Fördervoraussetzungen

Der jährliche Standard-Output des begünstigten Betriebs muss über 25.000 Euro liegen.

Die Investitionsbeihilfe wird nur gewährt, wenn vor der Durchführung der förderfähigen Investition ein Beihilfeantrag bei der Administration des Services Techniques de l’Agriculture (ASTA) gestellt wurde. Investitionen in Immobilien mit einem Kostenpunkt von mehr als 300.000 Euro dürfen nicht vor der ministeriellen Genehmigung des Beihilfeantrags getätigt werden.

Die Beihilfeanträge für Investitionsprojekte werden einem Auswahlverfahren unterzogen. Die am besten eingestuften Projekte werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zurückbehalten. Vier Mal pro Jahr findet ein Auswahlverfahren für die bis zum Stichdatum eingereichten vollständigen Beihilfeanträge statt.

Bei Investitionsbeihilfen über 300.000 Euro für Immobilien muss der Begünstigte a) eine Analyse über die ökonomischen, sozialen und ökologischen Aspekte der Investition, sowie, b) die erforderlichen Genehmigungen vorlegen und c) einen Nachweis über die erforderlichen Eigenmittel in Form einer Bankgarantie erbringen.

Investitionen für den Bau neuer landwirtschaftlich genutzter Immobilien müssen auf Grundstücken realisiert werden, die sich in Besitz des Antragstellers befinden oder über einen Pachtvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren durch den Antragsteller gepachtet werden.

Alle Neubauten müssen so konzipiert sein, dass die Tragkonstruktion des Dachs für die Installation von Solarpaneelen geeignet ist.

Neue Ställe müssen die geltenden Normen und Regeln der ökologischen Landwirtschaft erfüllen und mit den besten marktverfügbaren Techniken gebaut werden, die für die Produktion von Biogas erforderlich sind und dazu beitragen Emissionen von Treibhausgasen und von Ammoniak zu minimieren (siehe Anhang III & IV der großherzoglichen Verordnung vom 16. November 2023 über Investitionsbeihilfen und Installationsbeihilfen im Agrarsektor).

Art und Höhe der Förderung

Die Beihilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Beihilfe wird berechnet anhand des effektiven Kostenpunktes, in den Grenzen des angefragten Kostenpunktes, auf den sich die ministerielle Genehmigung bezieht. Der zurückbehaltene Kostenpunkt darf die festgesetzten Einheitspreise (Anhang II der großherzoglichen Verordnung vom 16. November 2023 über Investitionsbeihilfen und Installationsbeihilfen im Agrarsektor) zuzüglich Baunebenkosten nicht übersteigen.

Der Fördersatz beträgt:

a) 40 % der förderfähigen Kosten für den Bau bzw. die Anschaffung von Immobilien und Einrichtungen, die als Immobilien gelten (bzw. 30% für Maschinenhallen oder Werkstätten für landwirtschaftliche Maschinen).

Der Fördersatz kann um 20 Prozentpunkte für folgende Investitionen erhöht werden:

  1. Leckerkennung bei Zisternen, Fahrsilos und Lagerplätzen,
  2. Abdeckvorrichtungen für Jauche- und Güllebehälter,
  3. Waschplätze für Pflanzenschutzgeräte,
  4. Mistlager mit Sickersaftauffangzisternen
  5. Gebäude, die der Produktion, Lagerung und Weiterverarbeitung von gartenbaulichen Erzeugnissen dienen.

Der Fördersatz kann um 15 Prozentpunkte angehoben werden für Investitionen, die durch einen Junglandwirt innerhalb von fünf Jahren nach der Gewährung der Erstinstallierungsprämie und vor dem 40. Lebensjahr getätigt werden (siehe Beihilfe Erstinstallierungsprämie).

b) 20 % der entstandenen Kosten für Maschinen und Anlagen in Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Aktivitäten.

Der Fördersatz kann um 10 Prozentpunkte für folgende Investitionen erhöht werden:

  1. Fahrzeuge mit Elektroantrieb,
  2. Maschinen für den Gartenbau oder zum Anbau von Kartoffeln.

Der Fördersatz kann um 20 Prozentpunkte für folgende Investitionen erhöht werden:

  1. Gülleausbringung (Schleppschuh- und Injektortechnik),
  2. Physische Unkrautbekämpfung. 

Antragsstellung

Der Beihilfeantrag ist auf einem Standardformular zu stellen, welcher in Papierform und voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2024, in elektronischer Form eingereicht werden kann. Für jedes Projekt muss ein separater Beihilfeantrag gestellt werden. Das Standardformular ist beim Service des améliorations structurelles der ASTA erhältlich.

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