Haltung und Identifizierung

Gesetzliche Vorschriften

Hunde

Jeder Hund muss zur Identifizierung mit einem elektronischen Chip versehen sein. Das Einsetzen des Chips und die Registrierung des Tieres in einer elektronischen Datenbank erfolgt beim privaten Tierarzt und muss bis zum Alter von 4 Monaten erfolgen.

Nach der Identifizierung stellt der Tierarzt einen europäischen Heimtierausweis für Ihr Tier aus, in dem die Registriernummer des Mikrochips, eine genaue Beschreibung des Tieres sowie die vorgeschriebenen Tollwutimpfungen eingetragen werden.

Hunde müssen vom Halter innerhalb von vier Monaten nach ihrer Geburt auf der Gemeindeverwaltung angemeldet werden. Im Falle eines Wohnortwechsels des Hundehalters ist der Halter verpflichtet, seinen Hund innerhalb eines Monats der neuen Gemeindeverwaltung zu melden.

Potenziell gefährliche Rassen

In Luxemburg unterliegt die Haltung bestimmter Hunderassen und ihrer Kreuzungen besonderen Bestimmungen. Das Gesetz gibt eine Liste von potenziell gefährlichen Rassen (chiens de race susceptibles d’être dangereux) vor:

  • Staffordshire Bullterrier,
  • (English) Mastiff,
  • American Staffordshire Terrier,
  • Tosa,
  • Hunde die den oben genannten Rassen in ihrer Morphologie entsprechen ohne jedoch in einem Zuchtbuch eingetragen zu sein.

Die Haltung dieser Tiere muss im Voraus, vor der Anschaffung des Tieres, vom Landwirtschaftsminister genehmigt werden. Zusätzlich zu den Bestimmungen betreffend Identifizierung und Anmeldung des Hundes muss der Halter volljährig sein und ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorlegen.

Der Halter hat außerdem folgende Verpflichtungen:

  • Er muss eine Bestätigung vorweisen können, welche bescheinigt, dass er erfolgreich eine Schulung zum Umgang mit Hunden absolviert hat (theoretischer Hundeführerschein). Die vorgeschriebene Schulung wird von der „Lëtzebuerger Associatioun vun de Klengdéierepraktiker“ (LAK) organisiert. Detaillierte Angaben zu den angebotenen Kursen und Terminen finden Sie hier. Einschreibungen für die Kurse zum Erhalt des theoretischen Hundeführerscheins können per E-Mail an chiens@alva.etat.lu erfolgen. 
  • Er muss im Voraus, vor der Anschaffung des Tieres, vom Landwirtschaftsminister eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes eingeholt haben. Hierzu muss eine schriftliche Anfrage einschließlich folgender Unterlagen beim Landwirtschaftsministerium eingereicht werden:
    • eine Kopie des Diplomes der bestandenen Schulung,
    • die Rasse und Chipnummer des Tieres,
    • ein aktueller Strafregisterauszug und
    • eine Kopie des Personalausweises.
  • Sofern der Hund nicht im Zuchtbuch einer anerkannten Rasse eingetragen ist, muss eine Bescheinigung des Tierarztes vorliegen, aus welcher das Datum der Kastration des Tieres hervorgeht. Die Kastration ist bis zum Alter von 18 Monaten durchzuführen.

Katzen, Frettchen und andere Haustiere

Bis auf wenige Ausnahmen muss in Luxemburg jede Katze mit einem elektronischen Chip markiert und identifizierbar sein. Die Daten der Katze und des Besitzers werden in eine elektronische Datenbank eingetragen. Generell dürfen in Luxemburg nur kastrierte/sterilisierte Katzen Freigang haben. Bauernhofkatzen sind von diesen Regelungen ausgenommen.

Für Frettchen gibt es gegenwärtig keine gesonderten Vorschriften zur Markierung und Identifizierung.

Andere Haustiere unterliegen keinen Bestimmungen bezüglich der Identifizierung und Registrierung. Es muss jedoch immer sichergestellt werden, dass die Haltung artgerecht und gesetzeskonform ist.

Bitte beachten Sie beim Grenzübertritt immer die aktuellen Vorschriften zum Verreisen mit einem Haustier.

Katzen kastrieren lassen

Ungewollter Nachwuchs führt oft dazu, dass die Katze und/oder die Kätzchen ausgesetzt werden. Eine Kastration verhindert eine ungewollte Vermehrung der Tiere und ist somit ein Akt im Sinne des Tierschutzes und des Tierwohls. Die Katze ist ein Haustier und kann als solches nicht ohne Gefahr für ihre Gesundheit und für die Allgemeinheit sich selbst überlassen werden.

Bis zu zwei Mal im Jahr kann eine weibliche Katze Junge bekommen, im Durchschnitt zwei bis sechs Kitten kommen pro Wurf auf die Welt. Von den überforderten Besitzern werden die Tiere oft ausgesetzt, sind sich also selbst überlassen und sterben, oft auch altersbedingt, entweder wegen mangelnder Ernährung oder wachsen unter schlechten Bedingungen auf. Ein streunender Kater kann zudem mehrmals täglich decken. Die Vermehrung dieser herrenlosen Katzen wird oft zum Problem. Tierheime nehmen sie auf und versuchen, sie zu vermitteln.

Die Kastration ist ein Instrument zur Bekämpfung und Prävention des Aussetzens von Tieren und von Verletzungen des Tierwohls.

Welche Vorteile hat die Kastration?

Aus tierärztlicher Sicht gibt es verschiedene Gründe für die Kastration sowohl einer weiblichen als auch einer männlichen Katze:

  • Kastrierte Katzen werden häuslicher und ruhiger: ein unkastrierter Kater entwickelt schnell ein Verhalten, das für den Besitzer und die Umgebung unangenehm ist, wie z. B. Harnmarkieren und lautes Miauen.
  • Der kastrierte Kater jagt weniger: kleine Wildtiere werden besser geschützt. Unkastrierte Tiere neigen dazu, sich weiter von der Wohnung ihres Besitzers zu entfernen, sind häufiger in Revierkämpfe verwickelt und kommen von Streifzügen nicht selten mit kleineren und leider auch größeren Verletzungen nach Hause. Sie sind außerdem einem größeren Unfallrisiko ausgesetzt.
  • Während ihren Streifzügen kann die Katze auch Träger oder Überträger von Krankheiten werden, von denen einige auf den Menschen übertragbar sind; diese Wahrscheinlichkeit wird durch Kastration somit indirekt vermindert.
  • Bei weiblichen Tieren senkt die Kastration die Gefahr für bestimmte Erkrankungen, wie zum Beispiel des Auftretens von Mammatumoren („Brustkrebs“), die zum Tod des Tieres führen können.
  • Die Kastration sorgt für eine deutliche Verringerung der Zahl der ausgesetzten Tiere.
Ab welchem Alter kann man eine Katze kastrieren?

Die Kastration wird üblicherweise ab einem Alter von 6 Monaten durchgeführt, kann aber auch schon wesentlich früher erfolgen. Allgemein sollte der Zeitpunkt, nach einer tierärztlichen Beurteilung des Entwicklungsstandes des betreffenden Tieres, zusammen mit dem Tierarzt bestimmt werden. Die frühe Kastration wird insbesondere im Fall von streunenden Katzen empfohlen, um die Vermehrung so früh wie möglich zu verhindern.

Gesetzgebung zur Kastration von Katzen

In Luxemburg ist die Kastration von Freigänger-Katzen (nicht zu verwechseln mit Wildkatzen) gemäß Art.14 der großherzoglichen Verordnung vom 5. Dezember 2018 über die Anforderungen an die Haltung von Tieren erforderlich.

Equiden (Pferde, Esel)

Die ALVA ist Ihr Ansprechpartner für Fragen rund um die Verpflichtungen von Pferdehaltern, die Verbringung von Pferden und die Meldung von Ausbrüchen bestimmter Krankheiten. 

Seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie zur Tiergesundheit (Animal Health Law) am 21. April 2021, besteht die Verpflichtung für jeden Equidenhalter, eine Herdennummer bei der ALVA zu beantragen. Das Formular hierfür ist unten auf dieser Seite verfügbar.

Für die Betreibung eines Pferdepensionsbetriebes muss gemäß des Art.6 (2) Pt.6 des Tierschutzgesetzes eine ministerielle Genehmigung beantragt werden. Hier finden Sie das entsprechende Formular mit der Auflistung der einzureichenden Dokumente.

Die Haltung der Equiden muss artgerecht und konform zum betreffenden Gesetz sein. 

Identifizierung und Markierung

Eine sichere Identifizierung der Equiden ist nicht nur aus Gründen der Tiergesundheit notwendig, sondern auch um sicherzustellen, dass bestimmte Anforderungen im Sinne der öffentlichen Gesundheit erfüllt sind. Equiden (Pferde, Esel, ...) werden prinzipiell als „für den menschlichen Verzehr bestimmt“ eingestuft.

Für alle Equiden wird, spätestens bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres, ein lebenslang gültiger Pass ausgestellt. Vor der Ausstellung des Passes wird jedem Fohlen ein elektronischer Transponder (Mikrochip) implantiert, sowie die Abzeichen und Identitätsdaten erfasst. Das Einsetzen des Mikrochips hat ausschließlich über in Luxemburg zugelassene Tierärzte zu erfolgen. In den Datenbanken, die von den passausstellenden Stellen geführt werden, werden die Angaben zur Identifizierung des Equiden anhand einer eindeutigen Identifikationsnummer gespeichert. Die einzelnen Datenbanken teilen ihre Identifizierungsdaten an die nationale zentrale Datenbank, das Equisonline Portal, mit. Diese Datenbank beherbergt die Daten sämtlicher in Luxemburg gehaltenen Equiden.

Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehört außerdem, dass im Falle des Todes oder Verlustes des Tieres der Tierhalter dazu verpflichtet ist, den Equidenpass innerhalb von 30 Tagen bei einer passausstellenden Stelle einzureichen, beziehungsweise diesen bei der Abholung des Tierkadavers abzugeben.

Zur Schlachtung bestimmte Equiden müssen mit ihrem Equidenpass zum Schlachthof verbracht werden, da der Pass ein wesentlicher Teil der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Informationen darstellt (z. B. Informationen über die Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel). Bei Fohlen, welche innerhalb des 1. Lebensjahres in einem in Luxemburg ansässigen Schlachthof geschlachtet werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip und Equidenpass. Hierzu reicht die Erhebung des Identifizierungsformulars durch den Tierarzt aus.

Neben der Identifizierungs- und Ausstellungspflicht eines Equidenpasses für jedes neugeborene Fohlen, gibt es weitere gesetzliche Auflagen bei der Einfuhr von Equiden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland. Bei einer definitiven Einfuhr muss sich der Pferdeinhaber samt Original-Equidenpass zwecks Registrierung seines Equiden innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen inländischen Antragsstelle melden. Das gleiche gilt bei in Luxemburg geborenen Fohlen, bei denen der Züchter einen ausländischen Pferdezuchtverband mit der Registrierung und Passausstellung beauftragt hat.

Ratschläge zur Haltung von Haustieren

Im Allgemeinen ist darauf zu achten:

  • dass die Haltung eines Tieres eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit ist, und es keine Option ist, sich dieser Verantwortung einfach so entziehen, nur weil das Tier nicht mehr gefällt, kleine Schäden im Haus verursacht hat oder man keine Lust mehr darauf hat,
  • dass es in Luxemburg eine Positivliste der zur Haltung erlaubten Tiere gibt. Wer ein Tier halten möchte, das sich nicht auf dieser Liste befindet, muss vorher eine Anfrage an die Landwirtschaftsministerin stellen,
  • das Tier, je nach Art, und wie vom Gesetz vorgeschrieben, identifizieren und registrieren zu lassen,
  • genug Platz für das Tier in der Wohnung zu haben,
  • Zeit im Alltag einzuplanen, um den Bedürfnissen des Tieres gerecht zu werden, und z. B. spazieren zu gehen,
  • bereit zu sein, Zeit für unvorhersehbare Situationen einzuplanen, auch wenn dies bedeutet, persönliche Interessen oder andere Projekte oder Pläne zurückzustellen,
  • finanzielle Ausgaben einzuplanen, welche z. B. den Unterhalt (Futter, Näpfe, Leine, Gehege, Käfig, Einstreu, Fellpflege etc.) und die Gesundheit (Routineuntersuchungen, Impfungen, Entwurmungen, Krankheit, Altersvorsorge etc.) des Tieres betreffen,
  • über eine Versorgungs- bzw. Betreuungsmöglichkeit des Tieres zu verfügen, wenn man abwesend ist (z. B. bei Urlaub, aber auch im Notfall),
  • sein Tier unter Kontrolle zu haben, gegebenenfalls zu erziehen (Hunde z. B.), dies sowohl im Sinne des Tierschutzes, der öffentlichen Sicherheit als auch im Respekt seiner Mitmenschen.

Tipps für Hundebesitzer

Bei Hunden ist darauf zu achten:

  • sie gemäß dem Hundegesetz vom 9. Mai 2008 zu identifizieren, zu registrieren und gegen Tollwut impfen zu lassen, und sie auf der Gemeinde anzumelden,
  • die für die sogenannten „Listenhunde“ notwendigen Anforderungen zur Haltung vor der Anschaffung des Tieres zu erfüllen,
  • das Tier aus Tierschutzgründen kastrieren zu lassen, um ungewolltem Nachwuchs vorzubeugen,
  • dass die dauerhafte Anbindehaltung verboten ist. Bei Hunden, die vorübergehend angebunden gehalten werden, muss die Leine mindestens 6 m lang sein, und dem Tier muss eine Fläche von mindestens 20 m2 zur Verfügung stehen,
  • dass die Hundehaltung in Käfigen, auch für kurze Zeit, verboten ist,
  • dass das Kupieren von Hunden in Luxemburg verboten ist,
  • dass die Hundezucht in Luxemburg einer ministeriellen Erlaubnis bedarf,
  • bei Spaziergängen die Hundehaufen aufzuheben und vorschriftsmäßig zu entsorgen.

Tipps für Katzenbesitzer

Bei Katzen ist darauf zu achten:

  • dass gesetzlich vorgeschrieben ist, Hauskatzen zu chippen, elektronisch zu identifizieren und zu registrieren (Tierschutzgesetz vom 27. Juni 2018),
  • dass Freigängerkatzen gemäß dem Tierschutzgesetz vom 27. Juni 2018 kastriert oder sterilisiert werden müssen,
  • dass jegliche Anbindehaltung verboten ist,
  • dass die Haltung in Käfigen, auch für kurze Zeit, verboten ist, dass die Katzenzucht in Luxemburg einer ministeriellen Erlaubnis bedarf.

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