Anlage von nicht produktiven Flächen (512)
Ziel der Beihilfe
Die Öko-Regelung „Anlage von nicht produktiven Flächen“ hat günstige Auswirkungen auf die Bodenbewirtschaftung und einen großen Einfluss auf die Entwicklung von Nitraten in den Böden, indem sie gegen Erosion und Nitratauswaschung wirkt.
Darüber hinaus trägt sie zum Schutz der Biodiversität und zur Verbesserung der Ökosystemdienstleistungen bei. Schließlich fördert die Maßnahme für Dauerwiesen und -weiden die Erhaltung einer wertvollen einheimischen Tierwelt.
Die Maßnahme trägt somit zu folgenden Zielen bei:
- Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines effizienten Managements der natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden und Luft;
- Beitrag zum Schutz der Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemdienstleistungen und Erhaltung von Natur und Landschaft.
Mittelherkunft
Öko-Regelungen sind Direktzahlungen. Direktzahlungen werden zu 100 % aus gemeinschaftlichen Mitteln finanziert (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft - EGFL).
Zuwendungsempfänger
Empfänger sind Landwirte, die Acker- oder Dauergrünlandflächen gemäß den Bestimmungen der Regelung stilllegen.
Förderfähige Maßnahmen
Die Öko-Regelung „Anlage von nicht produktiven Flächen“ fördert die Stilllegung von Flächen zwecks Schutz der Ressourcen und der Biodiversität. Hierbei gibt es folgende Varianten:
- Brachflächen mit Blühmischung auf Ackerland;
- Nicht produktive Wiesen und Weiden, mit zwei Varianten:
- Variante 1: mit Pflege ab dem 15. Juli;
- Variante 2: mit einer Pflege ab dem 1. September.
Fördervoraussetzungen
Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.
Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.
Die Stilllegungsperiode gilt vom 1. Januar bis 15. Juli bzw., im Fall der 2. Variante auf DG, bis zum 1. September des Antragsjahres.
Der Einsatz von organischen oder mineralischen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ist verboten. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht mehr auf Ackerland, sobald die Vorbereitungsarbeiten zur Aussaat der folgenden Kultur beginnen.
Ausführlichere Bedingungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.
Art und Höhe der Förderung
Der jährliche Finanzrahmen für die Beihilfe zur Anlage von nicht produktiven Flächen beträgt 2.374.200 €.
Die Prämienhöhen betragen voraussichtlich folgende Werte:
Variante | Art der Fläche | Referenzfläche | Prämienhöhe |
---|---|---|---|
512-AL | Stilllegungsflächen auf Ackerland mit Blühmischung | 280 ha | 1.200 €/ha |
512-DG1 | Stilllegungsflächen auf Weiden und Mähwiesen bis zum 15. Juli | 1.290 ha | 700 €/ha |
512-DG2 | Stilllegungsflächen auf Weiden und Mähwiesen bis zum 1. September | 1.290 ha | 880 €/ha |
Die beihilfefähige Gesamtfläche der vorliegenden Regelung und der Regelung 513 (nicht produktive Streifen) ist auf 10 % der Fläche der beihilfefähigen Kulturcodes gedeckelt.
Diese Beträge gelten für die angegebenen förderfähigen Referenzflächen. Übersteigt die förderfähige Gesamtfläche diese Referenzfläche, so kann der Finanzrahmen aufgestockt werden, falls die Finanzrahmen anderer Öko-Regelungen nicht ausgeschöpft sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Prämie pro Hektar anteilsmäßig verringert.
Antragstellung
Die Antragstellung geschieht ausschließlich mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“ auf MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen. Für die Antragstellung muss der Landwirt:
- auf der Seite „Auswahl jährlicher Prämien“ die Regelung anklicken, und
- im grafischen Teil des Formulars die Regelung auf den betreffenden Parzellen aktivieren.
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