Anlage von nicht produktiven Streifen (513)

Ziel der Beihilfe

Das Ziel der Öko-Regelung „Anlage von nicht produktiven Streifen“ ist es, das Anlegen von extensiven Streifen entlang von Landschaftsstrukturelementen, sowie von anderen Biotopen, an erosionskritischen Stellen und entlang von Wasserläufen zu fördern.

Die Maßnahmen zielen auf eine gleichzeitige Entwicklung der Biodiversität und dem Erosionsschutz ab, indem Streifen angelegt werden, die sowohl ein Netz von Biotopen bilden, als auch den Erosionsschutz durch die Kulturlandschaft verstärken. Darüber hinaus sollen sie versuchen, die Auswirkungen von Wasserabfluss und Erosion, d. h. den Abfluss von Düngemittel, Pflanzenschutzmitteln und Sedimenten zu bremsen oder zu vermeiden.

Mittelherkunft

Öko-Regelungen sind Direktzahlungen. Direktzahlungen werden zu 100 % aus gemeinschaftlichen Mitteln finanziert (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft - EGFL).

Zuwendungsempfänger

Empfänger sind Landwirte, die nicht produktive Streifen auf Acker-, Dauergrünland- oder Dauerkulturflächen gemäß den Bestimmungen der Regelung anlegen.

Förderfähige Maßnahmen

Die Öko-Regelung „Anlage von nicht produktiven Streifen“ fördert das Anlegen von nicht produktiven Streifen zwecks Schutz der Biodiversität und gegen Erosion. Folgende Streifen werden gefördert:

Art des Streifens Breite Bodenbedeckung
Randstreifen auf Ackerland/Dauerkultur 3 - 30 m Spontaner Bewuchs, Einsaat mit Gras, Einsaat mit Blühmischung
Streifen innerhalb einer Parzelle auf Ackerland
Uferrandstreifen auf Ackerland/Dauerkultur
Waldrandstreifen auf Ackerland/Dauerkultur
Randstreifen auf Dauergrünland 3 - 30 m Mähwiese, Weiden mit entfernbarer Einzäunung
Uferrandstreifen auf Dauergrünland
Waldrandstreifen auf Dauergrünland

Fördervoraussetzungen

Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.

Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.

Die Beihilferegelung soll die Einrichtung und Erhaltung von nicht produktiven Streifen auf von landwirtschaftlich genutzten Flächen fördern. Wir unterscheiden folgende Streifen:

Die Streifen dürfen erst gepflegt werden:

  • Ab dem 15. Juli bei den Varianten 513-AD1-3, 513-MW1 und 513-W1;
  • Ab dem 1.September bei den Varianten 513-MW2 und 513-W2.

Ein und derselbe Streifen darf nicht zu mehreren Arten von Streifen gehören und kann daher nicht für unterschiedliche Beihilfen in Betracht kommen.

Der Einsatz von organischen oder mineralischen Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln ist verboten. Diese Beschränkungen gelten jedoch nicht mehr auf Ackerland, sobald die Vorbereitungsarbeiten zur Aussaat der folgenden Kultur beginnen.

Streifen können nicht die Gesamtfläche einer Parzelle abdecken. In diesem Fall wird die Parzelle in Stilllegung eingeordnet.

Ausführlichere Bestimmungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.

Art und Höhe der Förderung

Der jährliche Finanzrahmen für die Beihilfe zur Anlage von nicht produktiven Streifen beträgt 2.090.300 €.

Die Prämienhöhen betragen voraussichtlich folgende Werte:

Variante Art der Fläche Referenzfläche Prämienhöhe
513-AD1 Streifen auf Ackerland oder Dauerkulturen mit spontanem Bewuchs 410 ha 800 €/ha
513-AD2 Streifen auf Ackerland oder Dauerkulturen mit Graseinsaat 200 ha 590 €/ha
513-AD3 Streifen auf Ackerland oder Dauerkulturen mit Blühmischung 200 ha 1.230 €/ha
513-MW1 Streifen auf Wiesen ohne Beweidung bis zum 15. Juli 390 ha 670 €/ha
513-MW2 Streifen auf Wiesen ohne Beweidung bis zum 1. September 280 ha 850 €/ha
513-W1 Streifen auf Weiden mit/ohne Mahd bis zum 15. Juli 390 ha 1.300 €/ha
513-W2 Streifen auf Weiden mit/ohne Mahd bis zum 1. September 280 ha 1.400 €/ha

Die beihilfefähige Gesamtfläche der vorliegenden Regelung und der Regelung 512 (nicht produktive Flächen) ist auf 10 % der Fläche der beihilfefähigen Kulturcodes gedeckelt.

Diese Beträge gelten für die angegebenen förderfähigen Referenzflächen. Übersteigt die förderfähige Gesamtfläche diese Referenzfläche, so kann der Finanzrahmen aufgestockt werden, falls die Finanzrahmen anderer Öko-Regelungen nicht ausgeschöpft sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Prämie pro Hektar anteilsmäßig verringert.

Antragstellung

Die Antragstellung geschieht ausschließlich mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“ auf MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen. Für die Antragstellung muss der Landwirt:

  • auf der Seite „Auswahl jährlicher Prämien“ die Regelung anklicken, und
  • im grafischen Teil des Formulars die Regelung auf den betreffenden Streifen aktivieren.

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