Beihilfen für den Tierhaltungssektor

Ziel der Beihilfe

Die Zucht von Rindern und Schweinen (in einem geringeren Umfang von Schafen, Ziegen und Equiden) spielt eine wichtige Rolle in der Luxemburger Landwirtschaft. Diese landwirtschaftliche Tätigkeit trägt zur Ernährungssicherheit bei. Die Zucht von Tieren dieser Arten lässt sich am besten dadurch fördern, indem die Verwendung von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen von nachweislich hoher genetischer Qualität unterstützt wird.

Mittelherkunft

Nationales Budget

Zuwendungsempfänger

Die Begünstigten der Beihilfe sind alle aktiven Landwirte und Tierhalter im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472, die auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg ansässig sind.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähige Maßnahmen sind:

  • das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern (SA.46675)
  • die Durchführung von Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder Leistungsmerkmale der Tiere (SA.46676).

Der förderfähige Leistungskatalog wird vom Landwirtschaftsminister festgelegt.

Fördervoraussetzungen

Der Dienstleister muss eine amtliche Genehmigung einholen. Diese kann unter folgenden Bedingungen für maximal 3 Jahre erteilt werden:

  • Er verfügt über eine offizielle Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen, sowie über eine offizielle Genehmigung der Zuchtprogramme. In begründeten Fällen können nicht offiziell genehmigte qualitätsverbessernde Programme unterstützt werden (z. B. im Rahmen eines Qualitätslabels).
  • Er darf keine kommerziellen Geschäftsbeziehungen mit den zu beratenden Betriebsleitern haben.
  • Er muss nachweisen, dass er über das erforderliche Personal verfügt, um die Dienstleistung auszuführen. Das Personal muss die benötigten Qualifikationen sowie eine gewisse Erfahrung aufweisen, sich regelmäßige weiterbilden und vertrauenswürdig sein.
  • Die erbrachten Leistungen müssen mindestens denen in den jeweiligen Modulen beschriebenen Leistungen entsprechen.
  • Die Erstellung der Berichte und der Rechnung muss den in der großherzoglichen Verordnung vom 17. Mai 2017 festgelegten Kriterien entsprechen.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt je erbrachte Dienstleistung.

Die Höhe der Unterstützung, sowie deren Höchstbetrag sind in der Ministerialverordnung vom 9. November 2017 (Beratungskatalog) für die jeweiligen Module festgelegt.

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