Handel und Tierpensionen
Der gewerbliche Handel mit Tieren und das Betreiben einer Tierpension unterliegen bestimmten Vorschriften.
Gewerblicher Handel mit Haustieren
Zulassungsvoraussetzungen
Allgemein müssen beim Handel mit Tieren alle gängigen Vorschriften zum Schutz des Tierwohles eingehalten werden.
Die Vorschriften zum Import und Export von Haustieren sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittstaaten müssen beachtet werden.
Ebenfalls kommen die Vorschriften zur Markierung und Dokumentation von Haustieren zur Anwendung.
Um gewerblichen Handel mit Haustieren betreiben zu dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Jeder gewerbliche Händler muss beim Landwirtschaftsminister eine Genehmigung zum Handel mit Haustieren einholen.
- Zur Erteilung der Genehmigung muss eine Überprüfung der Haltungsbedingungen durch die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) erfolgt sein und eine positive Stellungnahme durch den Direktor der ALVA vorliegen.
- Der Antragsteller muss einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung beim Wirtschaftsministerium einreichen.
- Es müssen alle Zu- und Abgänge von Tieren dokumentiert werden und sowohl die Herkunft als auch der neue Besitzer vermerkt sein.
- Beachten Sie bitte, dass bei exotischen Tierarten gegebenenfalls die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens vom 3. März 1973 (CITES) gelten können.
Gewerblicher Betrieb einer Tierpension
Zulassungsvoraussetzungen
- Jede gewerbliche Pension muss vorab beim Landwirtschaftsminister eine Genehmigung einholen.
- Zur Erteilung der Genehmigung muss eine Überprüfung der Haltungsbedingungen durch die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) erfolgt sein und eine positive Stellungnahme durch den Direktor der ALVA vorliegen.
- Jede Pension muss die Zu- und Abgänge der Tiere registrieren und dokumentieren.
- Der Antragsteller muss zusätzlich einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung beim Wirtschaftsministerium einreichen.
- Der Betrieb einer gewerblichen Tierpension unterliegt den gültigen Tierschutzgesetzen.
Vom Landwirtschaftsministerium zugelassene Tierpensionen
Gemäß Artikel 6(2)6. des Tierschutzgesetzes vom 27. Juni 2018 muss jede Tierpension über eine ministerielle Genehmigung verfügen. Das Genehmigungsverfahren sieht nicht nur die Einreichung von Dokumenten vor, sondern auch eine Kontrolle der Tierpension vor Ort, um die Einhaltung des Gesetzes zu überprüfen. Jede hier gelistete Tierpension war bei der Kontrolle konform zum Gesetz und verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung.
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