Schlachtung
Die Schlachtung von Tieren gehört zu den wichtigen Aufgaben landwirtschaftlicher Betriebe und unterliegt in Luxemburg klaren gesetzlichen Vorgaben. Ziel ist es, sowohl den Tierschutz als auch die Lebensmittelsicherheit zuverlässig zu gewährleisten. Auf dieser Seite finden Landwirtschaftsbetriebe, Tierhalterinnen und Tierhalter sowie interessierte Privatpersonen aber auch tiermedizinisches Fachpersonal praktische Informationen zu den verschiedenen Formen der Schlachtung und den damit verbundenen Anforderungen.
Geflügelschlachtungen
Landwirtschaftliche Betriebe in Luxemburg dürfen unter bestimmten Bedingungen Geflügel auf dem eigenen Betrieb schlachten. Dabei ist zwischen Schlachtung für den Eigenverbrauch und Schlachtung mit Direktvermarktung an den Endverbraucher zu unterscheiden.
Auch für Privatpersonen, die eigenes Geflügel schlachten möchten, gelten bestimmte Anforderungen.
Informationen zu dem gesetzlichen Rahmen, der Schlachtung für den Eigenverbrauch oder mit Direktvermarktung, der Schlachtung in einem EU-zugelassenem Schlachthof und der privaten Schlachtung können dem Infoblatt „Schlachtung von Geflügel - Information für Geflügelhalter in Luxemburg“ entnommen werden.
Notschlachtungen
Ausschließlich gesunde Tiere, die einen Unfall erlitten haben, der den Transport zum Schlachthof aus Tierschutzgründen verhindert, dürfen notgeschlachtet werden; (EG) Nr. 853/2004 Anhang III Abschn. I Kap. VI Nr. I.
Darüber hinaus dürfen Tiere, die eine Krankheit oder einen Zustand aufweisen, die bzw. der durch Handhabung oder Verzehr von Fleisch auf den Menschen oder andere Tiere übertragen werden kann, und allgemein Tiere, die klinische Anzeichen einer systemischen Erkrankung oder von Auszehrung (Kachexie) oder einer anderen Krankheit, durch die das Fleisch genussuntauglich wird, aufweisen, nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden; (EU) 2019/627 Art. 43 Absatz 3.
Kranke Tiere sind ausnahmslos von jeder Schlachtung ausgeschlossen!
Dies gilt auch für Hausschlachtungen und für Schlachtungen zur Erzeugung von Tierfutter.
Informationen darüber, was als Unfall eingestuft werden kann oder nicht, was für die Schlachtung benötigt wird und welche Dokumente den Schlachtkörper zum Schlachthof begleiten müssen, können dem Infoblatt „Notschlachtungen – Informationen für Tierärzte, Tierhalter und Lebensmittelunternehmer“ entnommen werden.
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