Organische Düngung

Genehmigung durch die ASTA

Winzer, die beabsichtigen, organische Düngemittel, die nicht in ihren eigenen Betrieben erzeugt wurden, in Mengen von mehr als 500 kg Stickstoff pro Jahr zu verwenden, sind verpflichtet, einen Ausbringungsplan für die jährlich in ihren Betrieben verwendeten Stickstoffverbindungen zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Entwurf des Ausbringungsplans bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Verwaltung der technischen Dienste der Landwirtschaft (ASTA).

Wir empfehlen vor jeglicher Ausbringung von organischen Düngern den Verteilplan für die geplanten Flächen von dem Service Agri-environnement der ASTA genehmigen zu lassen.  

Folgende Dokumente müssen in dem Fall in der ASTA, Service agri-environnement, B.P. 1904 L-1019 Luxemburg; E-Mail: suzanne.link@asta.etat.lu; Tel: 45 71 72 - 293 /- 291 Fax: 45 71 72 - 180 eingereicht werden:

  • Abnahmevertrag organische Dünger: Dieses Formular beinhaltet einen Verteilplan und liefert Infos über die Herkunft und die Art des Düngers. Als Verteilplan kann auch das Betriebsheft verwendet werden (Spalte „Verteilplan“). Geplante mineralische Stickstoffdünger müssen nicht im Verteilplan eingetragen werden.
  • Aktuelle Analyse des organischen Düngers oder Referenzwerte aus der Literatur.
  • Aktuelle Bodenanalyse (maximal 5 Jahre alt). Bitte verwenden Sie sowohl in dem Verteilplan als auch bei den Bodenanalysen das gleiche Identifizierungssystem (Betriebsinterne Schlagnummer, Katasternummer, Weinbergsnummer, FLIK-Nummer, …) für die Weinberge, damit die Bodenanalysen den einzelnen Weinbergen auch zugeordnet werden können.

In Weinbergen mit niedrigem Humusgehalt (also weniger als 2 % Corg; 3,44 % Humusgehalt) bieten sich organische Dünger an. Allerdings ist zu beachten, dass alle organischen Dünger ebenfalls Stickstoff, Phosphor und Kali in unterschiedlichen Mengen enthalten und diese entweder nach der Großherzoglichen Nitratverordnung (organischer Stickstoff Norg) oder über die Düngungsanweisung der Förderprämie zum Einstieg in einen nachhaltigen und umweltfreundlichen Weinbau (verfügbarer Stickstoff Neff, Phosphor) geregelt bzw. begrenzt sind.

Ausbringtermine gemäß Nitratverordnung

Kompost und Festmist kann im Herbst und Winter über auf weinbaulich genutzten Flächen ausgebracht werden. Das Ausbringen von Gülle, Jauche, Gärresten, flüssigem Klärschlamm, weichem Stallmist, Geflügelmist und Geflügelkot ist verboten in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. Februar auf bedeckten Böden, die keine Wiesen oder Weiden sind (d. h. in Weinbergen).

Phosphor- und Humusgehalt des Bodens

Auf Weinbergsböden, die gemäß einer Analyse einen P₂O₅-Gehalt in der E–Klasse im Oberboden (über 30 mg P₂O₅/100 g Boden) und einen Humusgehalt unter 6,88 % (entspricht 4 % Carbone organique) aufweisen, kann noch eine rein organische Düngung landwirtschaftlicher oder pflanzlicher Herkunft erfolgen. In Weinbergen mit einem Humusgehalt über 6,88 % und einem Phosphorgehalt über 30 mg P₂O₅/100 g Boden darf keine organische Düngung mehr erfolgen.

Mischbetriebe

Durchschnittliche Nährstoffgehalte organischer Dünger

Alle organischen Düngemittel, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb produziert oder verwendet werden, müssen auf ihren Gehalt an Hauptnährstoffen analysiert werden, wenn die Produktion mehr als hundert Tonnen pro Jahr oder mehr als 200 m3 pro Jahr beträgt. Ein Landwirt, der eine erste Verpflichtung eingeht, muss diese Analyse innerhalb von drei Jahren vorlegen.

Ein Betriebsinhaber, der im vorangegangenen Programmplanungszeitraum eine Verpflichtung eingegangen ist, muss eine Analyse vorlegen, die zu jedem Zeitpunkt der Verpflichtung nicht älter als fünf Jahre ist. Bei einer neuen Verpflichtung oder einem noch nicht untersuchten organischen Dünger muss die Analyse nach spätestens 3 Jahren erfolgt sein. Bei Betrieben mit einer Biogasanlage muss der Digestat jährlich analysiert werden.

Verteilplan

Wenn die Düngeeinheiten 100 Einheiten Norg (=8.500 kg Stickstoff aus Organik) pro Jahr übersteigen, muss jährlich ein Ausbringungsplan (Verteilplan) erstellt werden. Es handelt sich hierbei um das Betriebsheft. In der Spalte „Verteilplan“ ist die geplante Menge an organischem Dünger bei den betroffenen Weinbergen einzutragen.

Gesamtstickstoff durch organische Düngung (Norg)

Laut großherzoglicher Verordnung vom 24. 12. 2000 hinsichtlich der Benutzung von Stickstoffdüngern in der Landwirtschaft darf die mit organischer Düngung ausgebrachte Gesamtstickstoffmenge (Norg) 170 kg N/ha/Jahr nicht überschreiten. Die jeweilige Höchstmenge kann anhand der individuellen Analysewerte der organischen Dünger oder gemäß der Angaben im Anhang II der Informationsbroschüre Landschaftspflegeprämie-Weinbau berechnet werden.

Berechnung der maximalen Menge an Gesamtstickstoff:

170 kg Norg/ha/Jahr                                     = T/ha
N-Gesamtgehaltdes Düngers (kg N/Tonne)

Anwendungsbeispiel:

1 Tonne Kompost enthält gemäß der Analyse des Kompostherstellers 10 kg Norg. Die maximal zulässige Menge an Kompost beträgt:

170 kgNorg/ha    =  17 Tonnen/ha
10 kg Norg/Tonne

Norg <= 170 kg N/ha/Jahr

Pflanzenverfügbarer Stickstoff durch organische Düngung (Neff)

Bei den Humusdüngern ist nur ein Teil des Stickstoffes im Jahr der Ausbringung planzenverfügbar. In der LPP wird dieser verfügbare Stickstoff (Neff) im Jahr der Ausbringung aus organischen Düngern daher mit einem variablen Prozentsatz zum Gesamtstickstoff je nach Düngertyp und Kultur angerechnet (siehe untenstehende Tabelle).

Prozentsatz des im Jahr der Ausbringung anrechenbarem Stickstoffes Neff (in % des Gesamtstickstoffs Norg, Weinbau):

  • Frisch-, gelagerter oder kompostierter Mist: 30 %
  • Kompost aus Grünschnitt oder aus der Biotonne: 15 %
  • Hühnertrockenkot: 50 %

Neff =  Prozentsatz x Norg

Die Mengenbemessung muss sich am Gesamt-N-Gehalt der Humuslieferanten orientieren. Der aus der organischen Düngung anzurechnende Stickstoff (Neff) und eine eventuell zusätzliche mineralische Stickstoffdüngung (Nmin) sollte die insgesamt pro Jahr im Stickstoffberechnungsbogen berechnete Menge an verfügbaren Stickstoff (Ntot) nicht überschreiten (im Rahmen der Landschaftspflegeprämie darf diese berechnete Menge nicht überschritten werden).

Neff + Nmin <= Ntot

Anwendungsbeispiel:

Die im Stickstoffberechnungsbogen berechnete Menge an verfügbarem Stickstoff für eine Parzelle beträgt 60 kg N/ha (Ntot). Der Winzer bringt in dieser Parzelle 17 Tonnen Kompost/ha aus. Dies entspricht 170 kg N/ha Gesamtstickstoff (=Norg).

Gemäß obiger Tabelle sind im Ausbringungsjahr dementsprechend 15 % anzurechnen:

Neff = 15 % x 170 kg Norg/ha = 25,5 kg N/ha .

Der Winzer kann eine zusätzliche mineralische Stickstoffdüngung (Nmin) ausbringen. Die gesamte Stickstoffmenge (Neff + Nmin) darf dabei aber nicht die im Stickstoffberechnungsbogen maximal zulässige pflanzenverfügbare Stickstoffmenge (Ntot) überschreiten.

Gemäß unserem Rechenbeispiel bringt der Betrieb mit den 17 Tonnen Kompost einen pflanzenverfügbaren Stickstoff von rund 26 kg Neff/ha aus. Im Rahmen der Landschaftspflegeprämie hat der Betrieb eine maximale Stickstoffdüngung (Ntot) von 60 kg N/ha für den Weinberg im Stickstoffberechnungsbogen ausgerechnet.

Der Betrieb kann also auf diesem Weinberg maximal (60 kg Ntot/ha – 26 kg Neff/ha =) 34 kg Nmin/ha mit mineralischem Dünger ausbringen.

WICHTIG: Wenn organischer Dünger mehrere Jahre hintereinander in hohen Mengen ausgebracht wird, kommt es zu einer Anhäufung von freigesetztem verfügbarem Stickstoff.

Anrechnung der ausgebrachten Mengen an Phosphor, Kali und Magnesium

Phosphor, Kali und Magnesium werden zu 100 % wie Mineraldünger im Jahre der Ausbringung angerechnet und sollten im Betriebsheft (Parzellenpass) eingetragen werden.

Anwendungsbeispiel:

Ein Betrieb bringt 17 Tonnen Kompost aus. Ausgebrachte Mineralien pro ha bei 17 Tonnen Kompost/ha:

  • Gabe an P₂O₅ = 17 Tonnen x 5,1 kg (P₂O₅)/Tonne = 86,7 kg/ha
  • Gabe an K₂O = 17 Tonnen x 12,5 kg (K₂O)/Tonne = 212,5 kg/ha
  • Gabe an MgO = 17 Tonnen x 11,8 kg (MgO)/Tonne = 200,6 kg/ha

Zum letzten Mal aktualisiert am