Beihilfe für die biologische Landwirtschaft (543)

Die vorliegenden Ausführungen basieren auf Texten von Reglementen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Abänderungen im Laufe dieser Prozedur sind nicht ausgeschlossen. 

Ziel der Beihilfe

Das Ziel der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe für die biologische Landwirtschaft“ ist die Förderung und Unterstützung des ökologischen Landbaus.

Diese Art der Landwirtschaft verzichtet auf den Einsatz von mineralischen Düngemitteln und synthetischen Pflanzenschutzmitteln und sieht Beschränkungen bei der Einfuhr von Futtermitteln und Nahrungsmitteln vor. Die ökologische Produktion folgt dem Prinzip eines Kreislaufsystems. Die Umweltauswirkungen können im Vergleich zur konventionellen Anbauweise verringert werden, insbesondere durch den Verzicht auf synthetische Pflanzenschutzmittel.

Aufgrund seiner Richtlinien ist der ökologische Landbau eine Produktionsmethode, die weniger negative Auswirkungen auf die Wasserqualität hat als die konventionelle Landwirtschaft.

Mittelherkunft

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe für die biologische Landwirtschaft“ wird zu 20 % aus gemeinschaftlichen Mitteln (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft - EGFL) und zu 80 % aus nationalen Mitteln (Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture) finanziert.

Zuwendungsempfänger

Empfänger sind Landwirte und Winzer, die ihre landwirtschaftliche Erzeugung gänzlich oder teilweise nach den Regeln der biologischen Landwirtschaft betreiben.

Förderfähige Maßnahmen

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe für die biologische Landwirtschaft“ fördert die positiven Auswirkungen einer biologischen Erzeugung auf Umwelt, Bodenqualität, Artenvielfalt und Tierwohl.

Fördervoraussetzungen

Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.

Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.

Der Betrieb hält zusätzliche Mindestanforderungen für Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein.

Kulturen kommen nur dann für Zahlungen in Betracht, wenn sie nach den Regeln, die im ökologischen Landbau für diese Art der Erzeugung üblich sind, bewirtschaftet werden.

Im Weinbau muss die Bekämpfung des Traubenwicklers mit Methoden erfolgen, die auf den Grundlagen der sexuellen Verwirrung („Mating Disruption“) beruhen.

Es ist verboten, Dauergrünland in empfindlichen Gebieten umzupflügen, es sei denn, es liegt eine vorherige Genehmigung in bestimmten Fällen vor.

Ausführlichere Bestimmungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.

Art und Höhe der Förderung

Die Prämienhöhen betragen voraussichtlich folgende Werte:

Art der Fläche In der Umstellung (€/ha) Umgestellt (€/ha)
Grünland 400 300
Ackerland, außer Kartoffeln 450 300
Kartoffeln 700 550
Freilandgemüse, Wein- und Obstbau nicht im Ertrag 2.000 1.150
Unterglasgemüse, Wein- und Obstbau im Ertrag 2.500 1.500

Antragstellung

Die Antragstellung geschieht ausschließlich über zwei Vorgänge auf MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen. Die Vorgänge sind:

  1. Antrag zur Teilnahme:  Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Erstantrag für eine AUKM-Verpflichtung“. Der Antrag muss spätestens am 30. September eingereicht werden, damit am 1. November desselben Jahres die Teilnahme am Programm beginnen kann.
  2. Jährliche Bestätigung im Rahmen des Flächenantrags/der Weinbaukarteierhebung: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“. Für die Bestätigung klickt der Antragstellung auf der Seite „Bestätigung mehrjähriger Maßnahmen“ die Regelung an.

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