Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln

Die vorliegenden Ausführungen basieren auf Texten von Reglementen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Abänderungen im Laufe dieser Prozedur sind nicht ausgeschlossen. 

Zielsetzung

Im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, einschließlich Landschaftspflegeprogramm, gelten folgende Bedingungen zu den Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel. Diese Mindestanforderungen gelten jedoch nicht für die Direktzahlungen und Ausgleichszahlungen.

Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünger

Phosphordüngung

Die Phosphordüngung muss bestimmte Normen einhalten. Diese werden auf dem Landwirtschaftsportal veröffentlicht und auf dem aktuellsten Stand gehalten. Die ASTA, Service Pedologie, ist federführend.

Bei der Phosphordüngung dürfen die laut Bodenanalysen und Ertragserwartung errechneten Nährstoffbedürfnisse nicht überschritten werden. Die Berechnung der jährlichen Durchschnittsdüngung erfolgt aufgrund einer Bilanzierung auf maximal 5 Jahre. In der Bilanzierung werden sowohl die mineralischen als auch die organischen Dünger berücksichtigt.

Bei Böden, die laut einer Analyse, einen Phosphorgehalt von weniger als 40 mg/100 g P2O5 (nach VDLUFA A 6.2.1.1) aufweisen sowie bei allen weinbaulich genutzten Flächen, ist die organische Düngung nicht einzuschränken insofern die maximale Düngungsnorm der erweiterten Konditionalität (maximale organische Düngung von 2 DE/ha auf der Parzelle, beziehungsweise weitere Einschränkungen auf der Parzelle in einer Wasserschutzzone) eingehalten wird. Beim alleinigen Einsatz von organischen Düngern landwirtschaftlicher Herkunft ist keine Bilanzierung erforderlich. Klärschlamm und Kompost werden wie mineralische Dünger behandelt, hier ist eine Bilanzierung erforderlich.

Ausbringungsverbote

Die Ausbringung von Gülle, Jauche und flüssigem Klärschlamm darf nicht auf Grundstücken erfolgen, die sich näher als 20 Meter an der Wohnbebauung einer Ortschaft befinden. Generell muss der Landwirt dafür sorgen, dass bei der Ausbringung von organischen Düngern die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, damit die Beeinträchtigung der Nachbarschaft auf ein Minimum beschränkt wird. Auf Ackerland sollen Gülle, Jauche und flüssiger Klärschlamm so schnell wie möglich in den Boden eingearbeitet werden.

Die Ausbringung von flüssigen organischen Düngern ist an Sonn- und Feiertagen und an heißen Tagen (≥ 30 °C während mindestens 3 Tagen) verboten. Ausnahme gilt bei unverzüglicher Einarbeitung (d. h. nicht erst Stunden danach) und bei Injektortechnik.

Mindestanforderungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmittel

Entsorgung

Entsorgung von leeren Pflanzenschutzmittelverpackungen und nicht mehr verwendbaren Pflanzenschutzmitteln:

Laut erweiterter Konditionalität sind alle professionellen Benutzer jährlich dazu verpflichtet veraltete oder nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel, die Verpackungen und kontaminierte Materialen ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Gesetzgebung verbietet die Anwendung von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder Pflanzenschutzmitteln mit widerrufener Zulassung.

Laut Mindestanforderung sind alle professionellen Benutzer jährlich dazu verpflichtet ihre leeren Pflanzenschutzmittelverpackungen und nicht mehr verwendbaren Pflanzenschutzmitteln bei einer anerkannten Sammelstelle zu entsorgen.

Der Benutzer führt ausführlich Buch über die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackungen und nicht verwendbaren Pflanzenschutzmitteln bei einer anerkannten Sammelstelle und belegt dies, falls verfügbar, mit einer von der Sammelstelle ausgestellten Bescheinigung, welche mindestens 3 Jahre auf dem Betrieb aufbewahrt und bei einer Vor-Ort-Kontrolle vorgewiesen werden muss.

Falls die oben genannten Mittel und Behälter noch nicht entsorgt wurden, müssen diese umweltgerecht sowie ohne Gefahr für Mensch und Tier auf dem Betrieb gelagert werden.

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