Beihilfe zur Förderung der reduzierten Bodenbearbeitung (549)

Die vorliegenden Ausführungen basieren auf Texten von Reglementen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Abänderungen im Laufe dieser Prozedur sind nicht ausgeschlossen. 

Ziel der Beihilfe

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Förderung der reduzierten Bodenbearbeitung“ zielt auf die Unterstützung von Direktsaat oder reduzierter Bodenbearbeitung ab, um die Bodenstruktur, die Verhinderung von Erosion und die biologische Bodenfruchtbarkeit positiv zu beeinflussen. Da diese Praktiken zudem energieeffizienter sind als andere Bodenbearbeitungspraktiken, tragen sie auch zur Reduzierung der CO2-Emissionen bei.

Mittelherkunft

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Förderung der reduzierten Bodenbearbeitung“ wird zu 20 % aus gemeinschaftlichen Mitteln (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft - EGFL) und zu 80 % aus nationalen Mitteln (Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture) finanziert.

Zuwendungsempfänger

Empfänger sind Landwirte, die auf ihren Ackerflächen nicht bodenwendende Techniken zur Bodenbearbeitung einsetzen.

Förderfähige Maßnahmen

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Förderung der reduzierten Bodenbearbeitung“ fördert die Direktsaat, die Saat ohne wendende Bodenbearbeitung und Mulchsaat (Saat in eine abgestorbenen Pflanzenmulchdecke bzw. Mulchdecke ohne vorheriges Pflügen), die Direktsaat nach dem Strip Till Verfahren (Streifensaat) sowie die Frässaat.

Fördervoraussetzungen

Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.

Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.

Der Betrieb hält zusätzliche Mindestanforderungen für Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein.

Bodenwendende Arbeiten sind nicht zulässig.

Die Maßnahme ist für die Aussaat aller Ackerkulturen einschließlich Feldfutter, mehrjährige Futterpflanzen und Futterleguminosen im Ansaatjahr anwendbar.

Die Parzellen können jedes Jahr im Flächenantrag ausgewählt werden, um der Fruchtfolge Rechnung zu tragen. Die betreffende Verpflichtung gilt somit nicht für feste Parzellen und nicht für eine über 5 Jahre festgelegte Fläche.

Der Landwirt verpflichtet sich, jedes Jahr mindestens 1 ha Ackerland anzugeben, auf dem er die Technik der reduzierten Bodenbearbeitung anwendet. Andernfalls gilt dies als vorzeitige Beendigung der Verpflichtung.

Ausführlichere Bestimmungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.

Art und Höhe der Förderung

Die Prämienhöhe beläuft sich auf:

  • 100 €/ha für die ersten 50 ha
  • 85 €/ha für die Flächen zwischen 50 und 100 ha
  • 70 €/ha für die Flächen über 100 ha.

Antragstellung

Die Antragstellung geschieht ausschließlich über zwei Vorgänge auf MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen. Die Vorgänge sind:

  1. Antrag zur Teilnahme: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Erstantrag für eine AUKM-Verpflichtung“. Der Antrag muss spätestens am 30. September eingereicht werden, damit am 1. November desselben Jahres die Teilnahme am Programm beginnen kann.
  2. Jährliche Bestätigung im Rahmen des Flächenantrags/der Weinbaukarteierhebung: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“. Für die Bestätigung klickt der Antragstellung auf der Seite „Bestätigung mehrjähriger Maßnahmen“ die Regelung an. Des Weiteren meldet er im grafischen Teil des Formulars die einzelnen Parzellen (durch Aktivieren der Maßnahme auf Schlagebene).

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