Beihilfe zur Reduzierung des Rinderbestandes (550)
Die vorliegenden Ausführungen basieren auf Texten von Reglementen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Abänderungen im Laufe dieser Prozedur sind nicht ausgeschlossen.
Ziel der Beihilfe
Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Reduzierung des Rinderbestandes“ zielt auf die Verringerung des Rinderbestands und eine stärkere Ausrichtung der Rinderhaltungssysteme an Umweltziele und sind ein wichtiger Hebel für Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen.
Die Förderung soll den Landwirten einen Anreiz bieten, ihre Rinderbestände teilweise abzubauen und auf nachhaltigere Produktionssysteme, die mehr auf Weidewirtschaft und Ackerbau basieren, umzustellen. Die Verringerung des Rinderbestands auf dem Betrieb trägt außerdem zur Verbesserung der Futtermittelautonomie des Betriebes bei.
Die Anstrengungen und Einkommensverluste, die dadurch entstehen, werden durch die Zahlung eines angemessenen Beihilfebetrags ausgeglichen.
Mittelherkunft
Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Reduzierung des Rinderbestandes“ zu 20 % aus gemeinschaftlichen Mitteln (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft - EGFL) und zu 80 % aus nationalen Mitteln (Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture) finanziert.
Zuwendungsempfänger
Empfänger sind Landwirte, die ihren Rinderbestand während der Laufzeit der Verpflichtung um mindestens 15 % verringern.
Förderfähige Maßnahmen
Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Reduzierung des Rinderbestandes“ gibt einen Anreiz die Rinderbestände zu reduzieren und somit den Fußabdruck dieser Produktion auf Umwelt und Treibhauseffekt zu verringern und die Futtermittelautarchtie zu verbessern.
Fördervoraussetzungen
Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.
Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.
Der Betrieb hält zusätzliche Mindestanforderungen für Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein.
Die Größe des Rinderbestands muss um mindestens 15 %, ausgedrückt in Rinder-GVE, gegenüber dem Durchschnitt der Größe des Rinderbestands der drei vorherigen Kulturjahre vor Beginn der Teilnahme, reduziert werden. Dieser Wert muss spätestens im 3. Verpflichtungsjahr erreicht werden.
Der Betrieb muss einen Gesamtviehbesatz von maximal 1,8 GVE pro Hektar inländische Futterfläche im Durchschnitt des Jahres aufweisen. Dieser Wert muss spätestens im 3. Verpflichtungsjahr erreicht werden. Bei der Berechnung werden Rinder berücksichtigt, die im Erntejahr des Zahlungsantrags gehalten, sowie Schafe, Ziegen und Pferde/Ponys/ Esel, die im Flächenantrag gemeldet wurden.
Um eine gute ökologische und landwirtschaftliche Pflege zu gewährleisten, verpflichtet sich der Landwirt, einen Mindestgesamtviehbesatz von 0,5 GVE/ha inländische Futterfläche aufrechtzuerhalten.
Alle Futterflächen des Betriebs müssen regelmäßig bewirtschaftet werden.
Für die Berechnung der Verringerung des Rinderbestands gegenüber der Referenz und des Weideviehbesatzes pro ha Futterfläche wird der Zwölfmonatszeitraum vom 1. November N-1 bis zum 31. Oktober N gezählt.
Ausführlichere Bestimmungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.
Art und Höhe der Förderung
Die Prämienhöhe beträgt 400 € pro reduzierter Rinder-GVE. Die Beihilfe ist auf maximal 20.000 € pro Betrieb und pro Jahr begrenzt.
Antragstellung
Die Antragstellung geschieht ausschließlich über zwei Vorgänge auf MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen. Die Vorgänge sind:
- Antrag zur Teilnahme: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Erstantrag für eine AUKM-Verpflichtung“. Der Antrag muss spätestens am 30. September eingereicht werden, damit am 1. November desselben Jahres die Teilnahme am Programm beginnen kann.
- Jährliche Bestätigung im Rahmen des Flächenantrags/der Weinbaukarteierhebung: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“. Für die Bestätigung klickt der Antragstellung auf der Seite „Bestätigung mehrjähriger Maßnahmen“ die Regelung an.
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