Beihilfe zur Förderung der Zucht von seltenen einheimischen Rassen (552)

Die vorliegenden Ausführungen basieren auf Texten von Reglementen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Abänderungen im Laufe dieser Prozedur sind nicht ausgeschlossen. 

Ziel der Beihilfe

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Förderung der Zucht von seltenen einheimischen Rassen“ zielt darauf ab, die Ziele der Erhaltung genetischer Rassen auf lokaler Ebene zu unterstützen.

Damit sich Viehzucht-Systeme auch weiterhin an eine Vielzahl von Umwelt- und zukünftigen Kontexten anpassen können, ist es wichtig, einen genetischen Pool von Nutztieren aus verschiedenen Rassen zu erhalten. Es sind zusätzliche Strategien erforderlich, um die genetischen Vielfalt der Nutztiere (lokale Rassen vs. kosmopolitische Rassen) zu erhalten und zu verwalten und die verfügbaren tiergenetischen Ressourcen im Kontext der Lebensmittel- und Ernährungssicherheit und des Klimawandels zu nutzen.

Gleichzeitig können Nutztiere bedrohter oder kleiner Rassen eine Vielzahl von agrarökologischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Dienstleistungen im ländlichen Raum erbringen, die zum Erhalt der Biodiversität und der landschaftlichen Vielfalt beitragen, einen Beitrag zu einer hochwertigen Ernährung leisten und das kulturelle Erbe bewahren.

Mittelherkunft

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Förderung der Zucht von seltenen einheimischen Rassen“ wird zu 100 % aus nationalen Mitteln finanziert.

Zuwendungsempfänger

Empfänger sind Halter von beihilfefähigen Tieren, die die Bestimmungen dieser Maßnahme einhalten.

Förderfähige Maßnahmen

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Förderung der Zucht von seltenen einheimischen Rassen“ zielt als Tierprämie auf den Erhalt folgender Tierrassen ab:

  • Ardenner Zugpferd
  • Ardenner Rind (Pie-Rouge de l’Oesling – alter Rotbunttyp)
  • Ardenner Schaf

Des Weiteren werden Fördergelder für die Gewinnung und Konservierung von Sperma, Embryonen, Eizellen und somatischen Zellen ausgezahlt, sowie für die Eintragung der Zuchttiere in Zuchtbücher, für deren Teilnahme an der Leistungsprüfung, an der linearen Bewertung, für die Zuchtwertschätzung und sonstige Studien zur Charakterisierung der Rasse. Die Förderung erfolgt auf Basis eines dem Ministerium vorzulegenden Lastenheftes.

Fördervoraussetzungen

Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.

Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.

Der Antragsteller hält zusätzliche Mindestanforderungen für Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein.

Züchter müssen Mitglied eines offiziell für die jeweilige Rasse anerkannten Zuchtverbandes sein.

Die Tiere müssen reinrassige Zuchttiere sein, welche im Hauptstammbuch eines offiziell anerkannten Zuchtverbandes eingetragen sind. Die Nachzucht dieser Tiere ist in das Hauptstammbuch einzutragen.

Pro Betrieb ist die Teilnahme von mindestens einem Ardennerpferd, drei Ardennerkühen oder fünf Ardennerschafen erforderlich.

Die gemeldeten weiblichen Tiere sind in Reinzucht einzusetzen und mit den Tieren ist während dem 5-jährigen Verpflichtungszeitraum mindestens 2-mal bei Ardennerstuten und 3-mal bei Ardennerkühen eine Reproduktion erforderlich. 50 % der gemeldeten weiblichen Schafe müssen jährlich zur Zucht eingesetzt werden.

Das Mindestalter der Tiere beträgt 24 Monate bei Ardennerpferden, 24 Monate bei Ardennerkühen und 6 Monate bei Ardennerschafen.

Ausführlichere Bestimmungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.

Art und Höhe der Förderung

Die Prämienhöhen betragen voraussichtlich folgende Werte:

Rasse (€/Tier)
Ardenner Zugpferd 200
Ardenner Rind (Pie rouge de l’Oesling – alter Rotbunttyp) 150
Ardenner Schaf, gleichgestellt auch mit der Rasse "Geflecktes Ardenner Schaf" oder „Rotes Ardenner Schaf“ 30

Antragstellung

Die Antragstellung geschieht ausschließlich über zwei Vorgänge in MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen. Die Vorgänge sind:

  1. Antrag zur Teilnahme: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Erstantrag für eine AUKM-Verpflichtung“. Der Antrag muss spätestens am 30. September eingereicht werden, damit am 1. November desselben Jahres die Teilnahme am Programm beginnen kann.
  2. Jährliche Bestätigung im Rahmen des Flächenantrags/der Weinbaukarteierhebung: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“. Für die Bestätigung klickt der Antragsteller auf der Seite „Bestätigung mehrjähriger Maßnahmen“ die Regelung an. Des Weiteren muss er auf der Seite „AUKM 552 – Seltene einheimische Rassen“ zusätzliche Angaben abliefern.

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