Entschädigung für Auflagen in Wasserschutzgebieten (530/531)

Die vorliegenden Ausführungen basieren auf Texten von Reglementen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Abänderungen im Laufe dieser Prozedur sind nicht ausgeschlossen. 

Ziel der Beihilfe

Die Entschädigung für Auflagen in Wasserschutzgebieten - Wasserschutzentschädigung - ermöglicht die jährliche Entschädigung zum Ausgleich strengerer Auflagen in ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten zu gewähren. Diese Gebiete bedürfen extensive Bewirtschaftungspraktiken, wie unter anderem die Reduzierung der Düngung oder den Verzicht auf bestimmte Pflanzenschutzmittel.

Mittelherkunft

Ausgleichszahlungen werden zu 20 % aus gemeinschaftlichen Mitteln (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft - EGFL) und zu 80 % aus nationalen Mitteln (Fonds d’orientation économique et sociale pour l’agriculture) finanziert.

Zuwendungsempfänger

Empfänger sind Landwirte, die landwirtschaftliche Flächen in ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten bewirtschaften.

Förderfähige Maßnahmen

Förderfähig sind alle in Luxemburg gelegenen landwirtschaftliche Flächen, welche sich in einem durch großherzogliches Reglement ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiet befinden.

Die ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiete müssen bis zum 1. November vor Anfang des nächsten Antragsjahrs veröffentlich worden sein.

Fördervoraussetzungen

Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.

Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.

Der Antragssteller übt eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen in dem ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten aus.

Die Auflagen der Wasserschutzentschädigung (in den Grundwasserschutzzonen und Wasserschutzzonen des Obersauerstausees) bleiben unverändert bestehen und können der Informationsbroschüre zur Wasserschutzentschädigung entnommen werden.

Art und Höhe der Förderung

Der jährliche Finanzrahmen für die Wasserschutzentschädigung beträgt 1.400.000 €.

Die Prämienhöhe beträgt voraussichtlich:

  • Für Ackerflächen, mit Ausnahme Feldfutter, welche sich in der engeren (ZII/ZIIC) oder weiteren Schutzzone (ZIII) befinden, 120 €/ha.
  • Für Dauergrünland- und Feldfutterflächen, welche sich in der engeren (ZII/ZIIC) oder weiteren Schutzzone (ZIII) befinden, 80 €/ha.
  • Für Ackerland-, Dauergrünland- und Feldfutterflächen, welche sich in der engeren Schutzzone mit erhöhter Vulnerabilität (ZII-V1/ZIIB) oder mit stark erhöhter Vulnerabilität befinden, beträgt 275 €/ha.

Antragstellung

Die Antragstellung geschieht ausschließlich mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“ auf MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen.

Für die Antragstellung muss der Landwirt auf der Seite „Auswahl jährlicher Prämien“ die Regelung anklicken.

Zum letzten Mal aktualisiert am