Beihilfe zur Beibehaltung eines niedrigen Viehbestandes (547)
Die vorliegenden Ausführungen basieren auf Texten von Reglementen, die sich noch im Gesetzgebungsverfahren befinden. Abänderungen im Laufe dieser Prozedur sind nicht ausgeschlossen.
Ziel der Beihilfe
Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Beibehaltung eines niedrigen Viehbestandes“ zielt auf die Beibehaltung eines niedrigen Viehbestandes und eine stärkere Ausrichtung der Viehhaltungssysteme an Umweltziele ab und ist ein wichtiger Hebel für Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen.
Die Förderung soll den Landwirten einen Anreiz bieten, ihre Rinderbestände nicht aufzustocken und nachhaltigere Produktionssysteme, die mehr auf Weidewirtschaft und Ackerbau basieren, beizubehalten.
Mittelherkunft
Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Beibehaltung eines niedrigen Viehbestandes“ wird zu 100 % aus nationalen Mitteln finanziert..
Zuwendungsempfänger
Empfänger sind Landwirte, die einen niedrigen Viehbestand beibehalten.
Förderfähige Maßnahmen
Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Beibehaltung eines niedrigen Viehbestandes“ schafft einen Anreiz für die Tierhalter, ihren Besatz an Wiederkäuern gering zu halten, um somit umweltverträglicher und klimafreundlicher zu produzieren.
Fördervoraussetzungen
Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.
Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.
Der Betrieb hält zusätzliche Mindestanforderungen für Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein.
Der Betrieb muss einen Viehbesatz zwischen 0,5 und 1,4 GVE pro Hektar inländische Futterfläche im Durchschnitt des Jahres aufweisen. Bei der Berechnung werden Rinder berücksichtigt, die im Erntejahr des Zahlungsantrags gehalten, sowie Schafe, Ziegen und Pferde/Ponys/Esel, die im Flächenantrag gemeldet wurden.
Die Größe der Herde, in GVE, darf die festgestellte durchschnittliche Anzahl an GVE in den 3 Kulturjahren vor Beginn der Verpflichtung nicht überschreiten.
Alle Futterflächen des Betriebs müssen regelmäßig bewirtschaftet werden.
Für die Berechnung des Viehbesatzes wird der Zwölfmonatszeitraum vom 1. November N-1 bis zum 31. Oktober N berücksichtigt.
Beihilfefähig sind die Futterflächen, die bei der Berechnung des Viehbesatzes berücksichtigt werden, mit Ausnahme von Mais. Die Futterflächen werden um 0,7 ha pro Pferde/Pony/Esel-GVE verringert.
Ausführlichere Bestimmungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.
Art und Höhe der Förderung
Die Prämienhöhe beträgt 85 €/ha inländischer Futterfläche.
Antragstellung
Die Antragstellung geschieht ausschließlich über zwei Vorgänge auf MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen. Die Vorgänge sind:
- Antrag zur Teilnahme: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Erstantrag für eine AUKM-Verpflichtung“. Der Antrag muss spätestens am 30. September eingereicht werden, damit am 1. November desselben Jahres die Teilnahme am Programm beginnen kann.
- Jährliche Bestätigung im Rahmen des Flächenantrags/der Weinbaukarteierhebung: Dies geschieht mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“. Für die Bestätigung klickt der Antragstellung auf der Seite „Bestätigung mehrjähriger Maßnahmen“ die Regelung an.
Zum letzten Mal aktualisiert am