Beihilfe zur Verringerung des Methanausstoßes bei Milchkühen (555)

Ziel der Beihilfe

Die Beihilfe zur Verringerung des Methanausstoßes bei Milchkühen fördert die Verfütterung von methanreduzierenden Futtermitteln (Variante 1) bzw. von spezifischen Futterzusatzstoffen (Variante 2), mit dem Ziel die methanproduzierenden Mikroben im Pansen zu hemmen, und somit den Methanausstoß von Milchkühen zu reduzieren. Das Beimischen des methanreduzierenden Futtermittels (Variante 1) reduziert den täglichen Methanausstoss von Milchkühen um 9%, der methanreduzierenden Futterzusatzstoffes (Variante 2) reduziert den täglichen Methanausstoss um 26%.  Methan ist ein starkes Treibhausgas. Die Reduzierung von Methan ist ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels.

Mittelherkunft

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Verringerung des Methanausstoßes bei Milchkühen“ wird zu 100 % aus nationalen Mitteln finanziert.

Zuwendungsempfänger

Empfänger sind Halter von laktierenden Milchkühen, die die Bestimmungen dieser Maßnahme einhalten.

Förderfähige Maßnahmen

Die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme „Beihilfe zur Verringerung des Methanausstoßes bei Milchkühen“ zielt als Tierprämie auf die Verwendung von spezifischen Futtermitteln bzw. von spezifischen Futterzusatzstoffen ab, die den Methanausstoss bei laktierenden Milchkühen bewirken.

Fördervoraussetzungen

Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.

Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.

Der Antragsteller hält zusätzliche Mindestanforderungen für Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln ein.

Der Antragsteller muss sich auf eine Variante festlegen.

Definition einer Milchkuh

Die Definition einer Milchkuh entspricht einem weiblichen Rind, das mindestens einmal gekalbt hat, den Code 1 (Milchtyp) im Feld "Rassentyp" in der Sanitel-Datenbank (Identifizierung und Registrierung von Rindern) trägt und gemolken wird (Milchproduktion). Ausnahme: Kühe des Code 3 (Mischtyp) können ebenfalls zu den Milchrindern zählen, wenn sie gemolken werden.

Zeitraum der Verpflichtung

Der Antragsteller verpflichtet sich zur Teilnahme für den Zeitraum vom 1. April des Antragsjahres bis einschließlich den 31. März des Folgejahres.

Abweichend hiervon läuft die Verpflichtung für das Antragsjahr 2026 vom ersten Monatstag nach Inkrafttreten des großherzoglichen Reglements bis zum 31. März 2027. Vergütet wird folglich nur diese Dauer. Dies erfolgt durch eine proportionale monatliche Kürzung der unter Punkt 5 aufgeführten Jahresbeträge.

Dokumentationspflichten

Der Antragsteller reicht Belege zum Erwerb, Lieferung und Verabreichung der angereicherten Futtermittel im Service d’économie rurale ein.

Diese Belege dienen zu Plausibilitätskontrollen.

Die Belege müssen bis zum 30. April des Jahres nach dem Antragsjahr eingereicht werden.

Varianten

Im Rahmen dieser Beihilferegelung werden 2 Varianten gefördert:

Variante 1 – Methanreduzierendes Futtermittel

Das geförderte methanreduzierendes Futtermittel ist extrudierter/expandierter Leinsamen, welcher als Einzelfuttermittel oder in einem Mischfuttermittel der Futterration der Milchkühe zugefügt wird.

Variante 2 – Futtermittelzusatzstoff

Der geförderte methanreduzierende Futtermittelzusatzstoff besteht aus dem Wirkstoff 3-NOP (3-Nitro-Oxypropanol) und ist für diesen Einsatzzweck in der EU zugelassen. Der Wirkstoff wird in einem Mineralfuttermittel oder in einem Ergänzungsfuttermittel eingemischt.

Zusätzliche Informationen zu den beiden Varianten (Dauer der Verabreichung, Dosis, Menge, Buchführung der verabreichten Mengen, Aufbewahrung von Unterlagen, usw.) finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.

Art und Höhe der Förderung

Die Beihilfe wird anhand des Durchschnittsbestands an Milchkühen (laut Sanitel) während des Zeitraums der Verpflichtung berechnet. Die Beträge pro Kuh und Jahr sind:

Variante Reduktion des Methanausstosses (in % pro Tag und Tier) Verabreichungszeitraum Prämienhöhe (€/Milchkuh und Jahr)
Variante 1 - Methanreduzierendes Futtermittel 9 % 200 Tage ab Abkalbung 50
Variante 2 - Futtermittelzusatzstoff 26 % Ganze Laktation 120

Antragstellung

Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine einjährige Agrarumwelt- und Klimamaßnahme. Die Prämie wird jährlich wie z.B. die Öko-Regelungen mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“ im Abschnitt der jährlichen Prämien beantragt.

Bei technischen Fragen zum Erwerb und Anwendung der geförderten Futtermittel:

Bei Fragen zur Beihilferegelung:

Zum letzten Mal aktualisiert am