Dauergrünland
Erhalt von Dauergrünland
In der erweiterten Konditionalität (GLÖZ 1) ist der Umbruch von Dauergrünland genehmigungspflichtig. Eine entsprechende Genehmigung kann in folgenden Fällen erteilt werden:
(1) Eine einjährige Erneuerung von Dauergrünland (Antrag Du-a):
Die Erneuerung ist begrenzt auf:
- 6 ha der Dauergrünlandfläche des Betriebs, wenn diese kleiner ist als 60 ha,
- 10 % der Dauergrünlandfläche des Betriebes, wenn diese größer ist als 60 ha.
(2) Eine dauerhafte Umwandlung in Ackerland mit gleichzeitiger Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (Antrag Du-b):
- 6 ha der Dauergrünlandfläche des Betriebs, wenn diese kleiner ist als 60 ha,
- 10 % der Dauergrünlandfläche des Betriebes, wenn diese größer ist als 60 ha.
In diesem Fall müssen mindestens 95 % der umgepflügten Fläche auf einer Ackerfläche mittels entsprechender Grünlandmischung neu angelegt werden.
(3) Eine dauerhafte Umwandlung in Ackerland ohne gleichzeitige Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland ist in folgenden Fällen möglich (Antrag Du-c):
- Im Falle einer Umstellung der Betriebsausrichtung;
- wenn die Betriebsausrichtung sich nicht für die Bewirtschaftung von Dauergrünland eignet;
- bei einer amtlich anerkannten Flurbereinigung.
Freistellung von Voll-Biobetrieben
Voll-Biobetriebe sind ab dem Antragsjahr 2026 von Auflagen entbunden, da davon ausgegangen wird, dass sie durch ihre Zertifizierung diese Bedingungen per se erfüllen. Hierbei handelt es sich um den GLÖZ 1, 3, 4, 5, 6, und 7. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie vom betreffenden Fachrecht entbunden sind. Verstöße werden weiterhin im Rahmen des Fachrechts geahndet. Des Weiteren unterliegen Teilnehmer an der Landschaftspflege weiterhin dem Verbot Wiesen und Weiden in sensiblen Gebieten ohne vorherige Genehmigung (Gebiete, die Teil des Natura-2000-Netzwerks sind, Schutzgebiete von nationalem Interesse und sensibles Grünland außerhalb von Natura 2000) umzubrechen.
Erhalt von umweltsensiblem Dauergrünland
Umweltsensibles Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Dies schließt eine Erneuerung durch Umbruch und Neueinsaat mit ein.
Laut der erweiterten Konditionalität (GLÖZ 5 und 9) und der Förderprämie zum Einstieg in eine nachhaltige und umweltfreundliche Landwirtschaft gelten als umweltsensibles Dauergrünland folgende Flächen:
Elektronischer Antrag zur Erneuerung oder zum Umbruch von Dauergrünland
Anträge zur Erneuerung oder zum Umbruch von Dauergrünland können über MyGuichet.lu eingereicht werden.
Hier geht es zum entsprechenden Vorgang auf MyGuichet „Einen Antrag auf das Pflügen von Dauergrünland stellen“.
Vorteil der elektronischen Meldung ist die Möglichkeit, die beantragte Fläche auf einer Karte mit aktuellstem Orthophoto auswählen oder einzeichnen zu können, was zu einer eindeutigen Beantragung führt, sowie eine zügigere Übermittlung an die hierfür zuständige Abteilung (SER - Division des paiements directs).
Die bestehenden Papierformulare zur Beantragung einer Erneuerung oder eines Umbruchs von Dauergrünland bleiben auch weiterhin verfügbar.
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