Betriebsgründung / -übergabe

Gründung eines Betriebs

Natürliche oder juristische Personen können einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen insofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Ausüben einer landwirtschaftlichen Tätigkeit;
  • Verfügen über die notwendigen Produktionsmittel für eine selbständige Unternehmensführung;
  • Bewirtschaften einer Mindestfläche;
  • Verfügen über eine landwirtschaftliche Betriebsnummer (Kanennummer).

Welche Bereiche gelten als landwirtschaftliche Tätigkeit?

  • Landwirtschaft;
  • Weinbau;
  • Viehzucht;
  • Obstbau;
  • Gartenbau;
  • Baumschule;
  • Gärtnerei;
  • Gemüseanbau;
  • Bienenzucht.

Welche Mindestfläche muss ich bewirtschaften?

Sie müssen eine Mindestfläche in einer der folgenden Kategorien bewirtschaften:

  • 3 Hektar landwirtschaftliche Fläche;
  • 10 Ar Weinbaufläche;
  • 50 Ar Baumschulfläche;
  • 30 Ar Obstbaufläche;
  • 25 Ar Gemüseanbaufläche.

Ausnahme: Bei Bienenzucht und bodenunabhängigen Kulturen (Hors sol) ist keine Mindestfläche vorgeschrieben.

Wie beantrage ich eine landwirtschaftliche Betriebsnummer?

Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb gründen möchten, müssen das Formular „Antrag auf Beitrittserklärung“ sowie das „Erhebungsformular Landwirtschaft“ bzw. das „Erhebungsformular Weinbau“ ausfüllen. Diese Formulare finden Sie auf der Internetseite des Centre commun de la sécurité sociale (CCSS).

Diese Formulare müssen ausgefüllt und zusammen mit den entsprechenden Dokumenten an den CCSS gesendet werden, insbesondere mit:

  • einer vollständigen Liste der bewirtschafteten Parzellen [Fliknummern oder Katasterdaten (Gemeinde, Sektion, Katasternummer, bewirtschaftete Fläche)] oder einem Katasterauszug. Diese dienen als Nachweis für die Berechnung der bewirtschafteten Mindestfläche; 

und

  • einem Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis, aufgrund dessen der Service d’économie rurale (SER) feststellen kann, ob der neue Betriebsleiter der rechtmäßige Nutzer der auf dem Erhebungsformular angegebenen Grundstücke ist.

Der neue landwirtschaftliche Betrieb wird dann von der CCSS registriert.

Nach der Registrierung des Betriebs leitet die CCSS die erforderlichen Dokumente an den SER weiter. Der SER kontrolliert dann, ob die Mindestfläche erreicht ist, beziehungsweise das Nutzungsrecht vorhanden ist.

Sind diese Bedingungen erfüllt, berechnet der SER das theoretische landwirtschaftliche Betriebseinkommen und bestimmt den Standarddeckungsbeitrag laut Vorgaben der großherzoglichen Verordnung vom 27 Juni 2016 (Règlement grand-ducal du 27 juin 2016 concernant la détermination du revenu professionnel agricole cotisable en matière d'assurance maladie et d'assurance pension).

Hat der CCSS eine Betriebsnummer aktiviert, wird diese automatisch an den SER übermittelt. Der neue Betreib wird dann in die Datenbank des SER eingetragen.

Anerkennung einer Gesellschaft

Im Falle einer Gesellschaftsgründung muss zusätzlich das Formular „Antrag zwecks Anerkennung einer Gesellschaft an den SER eingereicht werden, dem ein notarieller Gesellschaftsvertrag oder Vertragsentwurf beiliegt.

Muss ich meine Flächen jährlich beim SER melden?

Der neue Betrieb muss ab diesem Moment jedes Jahr einen Flächenantrag, bzw eine Weinbauerhebung im SER einreichen damit jährlich das theoretische Betriebseinkommen neu errechnet werden kann. Zusätzliche Informationen zur jährlichen Flächenmeldung sind unter dem Kapitel „Flächenantrag - Weinbaukarteierhebung – Strukturerhebung“ zu finden.

Sollte keine Flächenmeldung erfolgen, wird davon ausgegangen, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt ist. Der Betrieb wird dementsprechend in der Datenbank des SER und des CCSS abgemeldet.

Prämienberechtigung

Um ein Anrecht auf Prämien zu haben, muss der Betriebsleiter als aktiver Landwirt anerkannt werden. Die zusätzlichen Bedingungen, die erfüllt werden müssen, sind folgende:

  • Verfügen über eine landwirtschaftliche Ausbildung;
  • keine Altersrente beziehen.

Mehr Informationen zu den Prämien finden Sie in der Rubrik „Beihilfen“.

Übergabe eines Betriebs

Bei einem Wechsel des Betriebsleiters (in direkter Linie oder bis zum dritten Verwandschaftsgrad) innerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebs muss das vom alten und vom neuen Betriebsleiter unterzeichnete Formular „Betriebsübergabeerklärung“ an die CCSS gesendet werden.

Nach Eingang des Antrags nimmt die CCSS die Abmeldung des alten Betriebsleiters und die Aufnahme des neuen Betriebsleiters vor. Die CCSS informiert die beiden Personen per Brief und leitet die Informationen über diese Änderung an den SER weiter.

Bei einem Betriebswechsel ohne Familienbindung oder außerhalb des dritten Verwandschaftsgrades wird eine neue Betriebsnummer seitens des CCSS zugewiesen.

Besonderheiten bei Weinbaubetrieben

Anmeldung eines Weinbaubetriebes

Die Anmeldung eines Weinbaubetriebes erfolgt im Institut viti-vinicole. Folgende Unterlagen müssen dafür eingereicht werden:

  1. Formular zur Anmeldung eines Weinbaubetriebes,
  2. Formular zur Anmeldung der Weinberge (Informationen zu den Weinbergsparzellen finden Sie auf dem Geoportal sowie in der Liste der angemeldeten Weinberge),
  3. Kopie des Personalausweises oder Reisepasses,
  4. Kopie der Krankenversicherungskarte (nur für Betriebe mit Sitz in Luxemburg),
  5. RIB (Relevé d'identité bancaire, Bankkundennachweis),
  6. Bei gepachteten Weinbergen: Kopie der Pachtverträge (eine Vorlage für einen Pachtvertrag (Word, 25 KB) sowie Informationen zum Pachtgesetz finden Sie hier). Bei den Weinbergen im (Teil-)Besitz bitte die aktuelle Katasternummer angeben.
  7. Den „Antrag auf Beitrittserklärung“ des Centre Commun de la sécurité sociale.

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